| Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 19.03.2026) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 19.03.2026, 16:47 |
S1 zu Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachen (Stand Nov.2025)
Nach Zeile 141 einfügen:
§5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Landesverbandes. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
Von Zeile 143 bis 145:
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Landesverbandes.[Leerzeichen]Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.Die Landesmitgliederversammlung kann in Präsenz an einem Veranstaltungsort stattfinden, online oder Hybrid. Es muss mit der Einladung die Art der Veranstaltung mit genannt werden.[Zeilenumbruch]
(2) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen
Stand: 16.11.2025 in Goslar
Präambel
In der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen (GJN) haben sich junge Menschen zusammen-
geschlossen, um sich gemeinsam durch Informations- und Bildungsarbeit, durch
politi-
sche Schulungen und direkte Aktionen für die Schaffung eines politischen Forums
für
junge Menschen in unserer Gesellschaft einzusetzen. Die von uns erarbeiteten
politi-
schen Ziele sollen in den Prozess der politischen Diskussion eingeführt werden.
Wir arbeiten auf eine in allen Bereichen friedliche, radikaldemokratische,
ökologische, feministische und soziale Gesellschaft hin. Wir streben die
Überwindung von Nationalismus und Rassismus an. Wir wollen eine Welt, in der
alle Menschen tolerant, frei und gleichberechtigt leben und ihre Kreativität und
Begabung entfalten können. Der Umweltschutz stellt einen Schwerpunkt beim
Engagement der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen dar. Tiere und Pflanzen sollen
geschützt und geachtet werden. Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen wird mit
gewaltfreien und demokratischen Mitteln in Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen für ein gerechtes Miteinander auf dieser Erde eintreten.Die GRÜNE
JUGEND (GJN) ist ein politischer Zusammenschluss junger Menschen, die sich als
Teil der politischen Linken versteht. Als solcher ist die GJN ein
antifaschistischer, antirassistischer, feministischer, ökologischer,
antikapitalistischer, solidarischer und emanzipatorischer Jugendverband. Die GJN
ist der anerkannte Jugendverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dennoch
handelt die GJN unabhängig und selbstständig und übt dort Kritik, wo es nötig
ist. Die GJN ist ein Ort der politischen Bildung, des Austauschs, konkreter
Aktionen, vielfältigen Engagements und der individuell-freien Entfaltung und
Entwicklung. Ziele, die die GJN im Rahmen ihrer Bildungsarbeit und Diskussionen
erarbeitet, trägt sie in Debatten in
der GRÜNEN JUGEND, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den gesellschaftlichen
Diskurs. Die GJN leistet so einen Beitrag zu einer gerechten, demokratischen und
befreiten Gesellschaft. Die Grundlage dafür sind ihrer Basismitglieder und
Kreisverbände als lokale Akteur*innen. Den Verband eint die Überzeugung, dass
jeder Mensch frei und gleich an Würde und Rechten ist. Nationalismus,
Antisemitismus, Antiziganismus, Ableismus, Rassismus, Frauen- und LGBTIQ-
Feindlichkeit und andere Formen der Ungleichheitsideologien stehen der
Entfaltung der Menschen und den Versprechen von Freiheit und Gleichheit im Weg.
Dem fossilen Kapitalismus stellt sich die GJN entgegen, um die Existenz des
Menschen, der Tier- und Pflanzenwelt und guter Lebensverhältnisse zu erhalten.
Für diese Ziele kämpft die GJN gemeinsam mit linken Akteur*innen und
demokratischen sowie menschenrechtsorientierten Strukturen zusammen.
§1 Name, Sitz und Zweck der Organisation
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Niedersachsen. Die
Kurzbezeich-
nung lautet GJN.
(2) Der Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen erstreckt sich auf das
Land Niedersachsen. Sie ist der niedersächsische Landesverband der GRÜNEN JUGEND
Bundesverband. Ihr Sitz ist am Ort der Landesgeschäftsstelle.
(3) Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen ist die selbstständige, politische
Jugendorgani-
sation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Niedersachsen.
§2 Gliederung und Aufbau
(1) Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen gliedert sich in Kreisverbände, die in der
Regel
das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt umfassen. Sie müssen
in jedem Fall vollständig im Gebiet des Bundeslandes Niedersachsen liegen. Für
Gebiete, in denen kein eigener Kreisverband besteht, legt der Landesverband
durch Beschluss der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung einen Kreisverband
fest, dem die Mitglieder angehören. Die Landesmitgliederversammlung kann mit
absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über
Gebietsstreitigkeiten. Jeder Gebietsverband der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen ist
einem Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch
selbständig. Gebietsverbände der Grünen Jugend können die Grüne Jugend in
mehreren Gebietsverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
vertreten, wenn dem entsprechenden Gebietsverband kein Gebietsverband der Grünen
Jugend auf gleicher Ebene zugeordnet ist.
(2) Die Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen haben Programm- und Sat-
zungsautonomie.
(3) Kreisverbände müssen eine Satzung und einen Vorstand haben. Die Satzung darf
der
Landessatzung nicht widersprechen.
(4) Über die Anerkennung von Kreisverbände entscheidet die
Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit. Der Landesvorstand
kann Kreisverbände bis zur
nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.
(5) Ortsgruppen
a)Innerhalb dieser Kreisverbände können sich Ortsgruppen gründen. Diese sind
den jeweiligen Kreisverbänden untergeordnet.
b) Sie müssen sich eine Satzung geben und können einen Vorstand wählen, wobei
mindestens eine feste Ansprechperson bestehen muss. Näheres regelt die
Kreisverbandssatzung.
c)Die Ortsgruppen sind nur auf dem Gebiet der jeweiligen Kommune tätig.
d) Die Ortsgruppen und der Kreisverband vor Ort können eigenständig in der
Satzung regeln, wie die Ortsgruppe mit einbezogen wird.
e)Die Finanzen der Ortsgruppe werden vom Kreisverband verwaltet.
§3 Mitgliedschaft
§ 3a Fördermitgliedschaft
1. Eine Fördermitgliedschaft in der Grünen Jugend Niedersachsen ist für jede
natürliche Person, welche dieser nahesteht, möglich.
2. Fördermitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
3. Die Fördermitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeantrag in Textform
beantragt und bei positivem Entscheid des Landesvorstands vollzogen.
4. Die Fördermitgliedschaft endet durch den Tod, den Austritt oder die
Entscheidung des Landesvorstands analog zu § 3 Abs. 7 über den Ausschluss.
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen kann jede natürliche Person sein,
die
nicht älter als 27 Jahre alt ist und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND
Niedersachsen bekennt. Näheres wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres
re-
gelt die Finanzordnung des Bundesverbandes. Über die Beitragshöhe entscheidet
die
Mitgliederversammlung des Bundesverbandes, wobei die Landesmitgliederversammlung
die Höhe des Landesanteils optional regeln kann. Bei Mitgliedern, die
gleichzeitig
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN
JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe
Jugendorganisationen handelt. Die Mit-
gliedschaft im Bundesverband GRÜNE JUGEND und in einer faschistischen
Organisation
schließen einander aus.
(4) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen sind zugleich Mitglied der GRÜNEN
JUGEND Bundesverband.
(5) Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder beim
Landesverband möglich. Der Landesvorstand hat das Recht die Aufnahme abzulehnen.
Ge-
gen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei der
Landesmitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Gegen die Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann beim
Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in
Fragen der Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz. Die Zurückweisung durch den
Landesvorstand ist der*dem Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen. Bei
Nichtzurückweisung des Antrags beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zum
Zeitpunkt der Antragsstellung.
(6) Die Mitgliedschaft endet am 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband in Textform zu erklären.
Näheres regelt die Bundessatzung.
(7) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der GRÜ-
NEN JUGEND Niedersachsen verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zufügt,
kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen vor dem Bundesschiedsgericht
den Ausschluss beantragen.
§4 Organe
Die Organe des Landesverbandes sind
1.die Landesmitgliederversammlung als oberstes Organ,
2.der Landesvorstand,
3.die Landesarbeitskreise.
§5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Landesverbandes. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.
§5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die Landesmitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des
Landesverbandes. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.Die Landesmitgliederversammlung kann in Präsenz an einem Veranstaltungsort stattfinden, online oder Hybrid. Es muss mit der Einladung die Art der Veranstaltung mit genannt werden.
(2) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Sie
wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von 6 Wochen unter Beifügung
einer vor-
läufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann per E-Mail oder auf
postalischem
Weg erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf drei Wochen
verkürzt werden. Die Landesmitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf
Verlangen ei-
nes Mitglieds festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als 10 oder
weniger
als ein Drittel der stimmberechtigten in die Teilnahmelisten eingetragenen
Mitglieder anwesend sind. Wenn die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird, ist
die Landesmitgliederversammlung unverzüglich zu beenden oder zu unterbrechen,
bis die Beschlussfähigkeit wiederhergestellt ist.
(3) Die Mitgliederversammlung:
1. bestimmt die Ziele und Grundsätze für die politische und organisatorische
Arbeit des Landesverbandes,
2. legt den Haushalt fest,
3. fasst Beschlüsse zu Resolutionen und inhaltlichen Anträgen. Inhaltliche
Anträge
umfassen Beschlusslagen, die langfristige Grundpositionen festschreiben.
Resolutionen umfassen z. B. Solidaritätserklärungen und kurzfristige Positionen
zu
Sachverhalten, die sich von unserer Beschlusslage ableiten und diese nicht
erweitern.
4. erkennt Kreisverbände an,
5. wählt und entlastet den Landesvorstand,
6. nimmt seine Berichte entgegen,
7. beschließt über die Einrichtung und Auflösung von Landesarbeitskreisen
8. wählt 2 Rechnungsprüfer*innen für 2 Jahre und die*den Delegierte*n für den
GRÜNE JUGEND Bundesfinanzausschuss. Im Falle einer Absage oder eines Austritts
können Rechnungsprüfer*innen und Delegierte für den GRÜNE JUGEND
Bundesfinanzausschuss bei der nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung
nachgewählt werden. Sollte dies erst die zweite ordentliche
Landesmitgliederversammlung sein, kann der Landesvorstand eine Person bestimmen;
9. vergibt ein Votum für eine*n Kandidat*in der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen für
den Parteirat von Bündnis 90/Die Grünen Niedersachsen,
10. beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute.
(4) Antragsberechtigt an die Landesmitgliederversammlung sind:
1. Jedes Mitglied, allein oder in Gruppen,
2. jedes Organ des Landesverbandes nach § 4 dieser Satzung,
3. jedes Organ der Kreisverbände.
(5) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen auf
Antrag ei-
nes Zehntels der Mitglieder des Landesverbandes.
(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen, die mit
absoluter Mehrheit beschlossen und geändert wird.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll samt den Beschlüssen ist den Mitgliedern vier Wochen nach der
Mitgliederversammlung
zugänglich zu machen und wird auf der kommenden Mitgliederversammlung beschlos-
sen. Änderungswünsche werden in Form eines Änderungsantrages eingebracht.
§6 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im
Rahmen
der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung. Er vertritt den
Lan-
desverband nach außen und zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Landesvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und bis zu
fünf
Beisitzer*innen. Der geschäftsführende Vorstand, besteht aus zwei
Sprecher*innen, ei-
ner*einem Schatzmeister*in und einer*einem politischen Geschäftsführer*in. Die
Ämter
werden in der oben aufgeführten Reihenfolge gewählt. Die Sprecher*innenposten,
der
geschäftsführende Vorstand, sowie der gesamte Vorstand sind quotiert zu
besetzen.
(3) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine politische
und organisatorische Aufgabenverteilung festgelegt wird. Die Aufgabenverteilung
muss be-
kannt gemacht werden. Die Mitglieder des Landesvorstandes sollen aus allen
Regionen
Niedersachsen kommen. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Landesvorstand wird von der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversamm-
lung eines Jahres für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit endet
für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte – mit der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr oder durch Abwahl. Der
Landesvorstand ist der Landesmitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig.
(4a) Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in dasselbe Amt nur
einmal
möglich. Im geschäftsführenden Vorstand nur einmal, im Beisitz zweimal möglich.
Halb-
jährige Amtszeiten werden bei der Wiederwahlregelung nicht berücksichtigt. Die
Mit-
gliedschaft einer Person im Landesvorstand darf vier Jahre nicht überschreiten.
(5) Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer:
• Mitglied im Vorstand der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist
• Mitglied im Landesvorstand Niedersachsen oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN
• Mandatsträger*in im niedersächsischen Landtag, im Bundestag oder Europa-
parlament ist
• in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNE
JUGEND Niedersachsen steht.
(6) Die Abwahl von Mitgliedern des Landesvorstandes – auch die kollektive Abwahl
– ist
auf Antrag durch die Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der
Anwesenden möglich, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.
(7) Der Landesvorstand richtet für organisatorische Arbeiten eine
Landesgeschäftsstelle ein. Hierfür stellt der Landesvorstand eine*n
Landesgeschäftsführer*in und eventuell weitere Angestellte ein.
(8) Der Landesvorstand kann bei Ausscheiden aus der GRÜNEN JUGEND oder Absage
der
Delegierten oder Wechsel des GJ-Landesverbands des*der Delegierten oder Erhöhung
der Anzahl an Delegierten der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen für den Länderrat
Ersatzdelegierte für die GRÜNE JUGEND Niedersachsen bestimmen.
(9) Der Landesvorstand tagt wöchenentlich, sofern nicht von diesem für einzelne
Tagesordnungspunkte anders beschlossen. Sitzungstermine und Tagesordnung werden
den GJN-Mitgliedern 3 Tage vorher zugänglich gemacht. Protokolle müssen auf der
nächsten Landesvorstandssitzung beschlossen werden und dann innerhalb einer
Woche den Mitglie-
dern zugänglich gemacht werden.
§7 Landesarbeitskreise
(1) In den Landesarbeitskreisen (LAKs) der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen können
sich die Mitglieder zusammenschließen und dort an spezifischen Projekten
arbeiten. Die Errichtung eines LAKs muss bei der Landesmitgliederversammlung
beantragt und mit ein-
facher Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die LAKs müssen eine Koordination wählen, diese muss quotiert besetzt
werden.
(3) Die LAKs treffen sich in der Regel in regelmäßigen Abständen. Sollten
Präsenzveranstaltungen stattfinden, werden den LAKs dafür in Absprache mit dem
Landesvorstand die benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt und
Fahrtkosten gemäß der Erstattungsordnung übernommen, soweit dies dem Haushalt
nach möglich ist.
(4) Bei der ersten Landesmitgliederversammlung im Jahr sollen die LAKs der
Landesmit-
gliederversammlung über ihre Arbeit berichten.
(5) Eine vorläufige Anerkennung durch den LaVo ist möglich.
(6) Arbeitskreise werden für die Dauer von einem Jahr eingesetzt, ein
Fortbestehen kannvon der Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
§7a FLINTA*Rat:
(1) Der FLINTA*Rat (F*R) ist ein beschlussfassendes Gremium. Die Beschlüsse
dürfen
weder der Satzung der Grünen Jugend Niedersachsen widersprechen noch der
Bundessatzung. Genauso dürfen die Beschlüsse nicht aktuell gültigen
Beschlusslagen widersprechen.
(2) Der F*R besteht aus allen Mitgliedern der Grünen Jugend Niedersachsen,
welche sich
als FLINTA* (Frauen, Lesben, Inter, Nichtbinär, Trans oder Agender)
identifizieren.
(3) Der F*R kann über inhaltliche Anträge abstimmen, diese Anträge müssen
zumindest
mittelbar Themen behandeln, die eine FLINTA* Perspektive notwendig machen.
(4) Der F*R kann sowohl in Präsenz, wie auch online tagen. Mindestens einmal im
Jahr hat der F*R stattzufinden, wobei es mindestens eine Präsenzveranstaltung
geben sollte.
(5) Für den F*R muss mindestens 2 Wochen vorher mit einer vorläufigen
Tagesordnung
eingeladen werden.
(6) Beschlussfähig ist der F*R wenn frist- und formgerecht eingeladen wurde und
mindestens 10 FLINTA*-Personen aus 3 verschiedenen Kreisverbände anwesend sind.
Alle weiteren Regelungen der Ausgestaltungen des F*R sind auf der ersten Sitzung
des F*Rs zu beschließen und als Satzungsänderungsantrag der folgenden LMV
vorzulegen.
(7) Der F*R gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Die Wahlordnung greift unverändert.
§8 Arbeitsbereiche
(1) Zur Bearbeitung dauerhafter Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogramm,
anderen
Aufgaben oder einzelnen Projekten, wie einem Wahlkampf, können vom
Landesvorstand
Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus
Vorstandsmitgliedern und weiteren Basismitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden. Die Mitglieder der Ar-
beitsbereiche sind, wenn nicht anders bestimmt, für ein Jahr eingesetzt.
(2) Die Einrichtung und Benennung der weiteren Mitglieder eines
Arbeitsbereiches, der
nicht für ein zeitlich begrenztes Projekt gebildet wird, muss von der
Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können die Einrichtung eines
Arbeitsbereiches vorsehen. Ein solcher Beschluss kann die näheren Bestimmungen
über Zusammensetzung des Arbeitsbereiches treffen, wie unter anderem, dass
einige oder alle weiteren Mitglieder von der Mitgliederversammlung benannt
werden.
(4) Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Landesvorstand der
Mitgliederversamm-
lung Rechenschaft ab.
(5) Die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen steht allen Mitgliedern zu. Jedes
Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen bewerben. Die
Arbeitsbereiche werden mitgliederöffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung
muss mindestens eine Beschreibung der Aufgaben des Arbeitsbereichs, die
Bewerbungsfrist, die Auswahlkriterien nach §9 (6) und (7), die angestrebte Größe
und Informationen über den Inhalt von Bewerbungen enthalten. Die Ausschreibung
muss mit einer Bewerbungsfrist von 14 Tagen (nicht Werktagen) ausgeschrieben
werden.
(6) Bei der Besetzung ist auf Ausgewogenheit zu achten. Insbesondere auf eine
ausgewo-
gene Alters- und Geschlechterstruktur und die Mitarbeit von Basismitgliedern mit
unterschiedlichen Erfahrungen und aus verschiedenen Regionen in Niedersachsen.
Den Ar-
beitsbereichen dürfen maximal zur Hälfte männliche Mitglieder und ihnen müssen
min-
destens zur Hälfte Frauen angehören. Inter- und Transpersonen sind männlichen
Mitglie-
dern vorzuziehen. Strukturell benachteiligte Gruppen sollen besonders in die
Arbeitsbereiche eingebunden werden.
(7) Ergänzend zu diesen Kriterien soll der Landesvorstand zu jeder Ausschreibung
weitere Auswahlkriterien bezüglich der Aufgaben des jeweiligen Arbeitsbereiches
festlegen. Sieht die Mitgliederversammlung in einem Beschluss die Einrichtung
eines Arbeitsbereiches vor, kann sie ergänzende Auswahlkriterien beschließen.
(8) Die Bewerbungen sind vertraulich zu behandeln. (9) Der Landesvorstand ist
über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er erstellt einen kurzen Bericht, aus
dem die Anzahl der Bewerber*innen, die Namen der ernannten Mitglieder der
Arbeitsbereiche und die der Auswahl zugrundeliegenden Kriterien hervorgehen und
von jedem Mitglied des Landesverbandes eingesehen werden kann.
§8a Bildungsarbeit
(1) Für die GRÜNE JUGEND Niedersachsen stellt Bildungsarbeit im und für den
Verband
eine ihrer Hauptaufgaben dar. Dementsprechend verpflichtet sich die GRÜNE JUGEND
Niedersachsen, ihr Bildungsprogramm möglichst allen zugänglich zu gestalten. Zur
Ge-
staltung dieser Arbeit wird der dauerhafte Arbeitsbereich Bildungsarbeit in Form
des Bildungsteams gebildet.
(2) Dieser Arbeitsbereich setzt sich aus zwei Mitgliedern des Landesvorstands
und vier
weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Basismitgliedern zusammen. Es
können weitere Mitglieder als beratende Mitglieder kooptiert werden.
(3) Die Basismitglieder werden jedes Jahr von der zweiten ordentlichen
Mitgliederver-
sammlung auf Vorschlag des Landesvorstands gewählt. Der Vorschlag umfasst alle
vorgeschlagenen Basismitglieder. Dementsprechend wird nicht über Einzelpersonen,
sondern über den Vorschlag abgestimmt.
(4) Der Arbeitsbereich ist gemeinsam mit dem Landesvorstand für die Planung,
Evaluie-
rung, Weiterentwicklung und Durchführung der Bildungsarbeit der GRÜNEN JUGEND
Niedersachsen zuständig.
§8b Frauenförderung und Geschlechterstrategie
(1) Frauenförderung und Geschlechterstrategie ist für die GRÜNE JUGEND
Niedersachsen ein zentrales Querschnittsthema im Verband. Dementsprechend wird
der dauerhafte
Arbeitsbereich Frauenförderung und Geschlechterstrategie in Form des Teams für
Frau-
enförderung- und Geschlechterstrategie gebildet.
(2) Dem Arbeitsbereich für Frauenförderung- und Geschlechterstrategie gehören
ein Mit-
glied des Landesvorstandes und drei von der Mitgliederversammlung bestätigte
Basis-
mitglieder an. Es können weitere Landesvorstandsmitglieder dazukommen.
(3) Die Basismitglieder werden jedes Jahr von der zweiten ordentlichen
Mitgliederver-
sammlung auf Vorschlag des Landesvorstands gewählt. Der Vorschlag umfasst alle
vor-
geschlagenen Basismitglieder. Dementsprechend wird nicht über Einzelpersonen,
sondern über den Vorschlag abgestimmt.
(4) Der Arbeitsbereich arbeitet gemeinsam mit dem Landesvorstand an der
Ausarbeitung,
Planung und Umsetzung der Geschlechterstrategie, sowie der Konzeption,
Durchführung und Implementierung von Fördermaßnahmen für Frauen, inter*, trans*
und genderqueeren Personen. Der Arbeitsbereich unterstützt Gremien und
Gliederungen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen bei der Umsetzung von
Fördermaßnahmen und der breiten Implementierung der Strategie.
§8c Öffentlichkeitsarbeit
(1) Unsere Öffentlichkeitsarbeit ist für die GRÜNE JUGEND Niedersachsen von
besonde-
rer Bedeutung für einen professionellen Auftritt von Landes- aber auch von
Kreisver-
bände-Ebene auf verschiedenen Plattformen und in der Öoentlichkeit.
Dementsprechend wird der dauerhafte Arbeitsbereich für Öffentlichkeitsarbeit in
Form eines Teams
gebildet.
(2) Dem Arbeitsbereich für Öffentlichkeitsarbeit gehören die Sprecher*innen,
ein*e Beisitzer*in als Koordination und mindestens 4 von der
Mitgliederversammlung gewählte
Basismitglieder. Es können weitere Landesvorstandsmitglieder dazukommen.
(3) Die Basismitglieder werden jedes Jahr von der zweiten ordentlichen
Mitgliederver-
sammlung auf Vorschlag des Landesvorstands gewählt. Der Vorschlag umfasst alle
vor-
geschlagenen Basismitglieder. Dementsprechend wird nicht über Einzelpersonen,
sondern über den Vorschlag abgestimmt.
(4) Der Arbeitsbereich arbeitet gemeinsam mit dem Landesvorstand an der
Ausarbeitung,
Planung und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeitsstrategie, sowie der Konzeption,
Durchführung und Implementierung von neuen Formaten über Social Media. Der
Arbeits-
bereich unterstützt Gremien und Gliederungen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen bei
der Umsetzung ihrer Öffentlichkeitsarbeit.
§9 FLINTA*statut
(1) Das Genderstatut der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen, und alle darin enthaltenen
Regelungen, unter anderem zur Quotierung, haben Satzungsrang.
§10 Wahlen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim und nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen
durchzuführen. Näheres regelt eine Wahlordnung, die von der
Mitgliederversammlung
beschlossen wird und Teil dieser Satzung ist.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen mit der Stimmkarte. Auf Antrag eines
Mit-
glieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt, wenn dieser Antrag den in der
Ge-
schäftsordnung der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen
festgelegten Bestimmungen entspricht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
angenommen.
(3) Personenwahlen finden geheim statt. Das gilt nicht für Vorschläge zu den
Arbeitsbereichen.
§11 Satzungs-, Ordnungs- und Statutsänderungen
Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der
Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde. Satzungsänderungsanträge
müssen sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein.
Änderungsanträge zu die-
sen Anträgen haben eine Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.
(1) Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen gilt 2 Wochen nach Beschlussfas-
sung oder Beschlussfassung der Änderung.
(2) Die Ordnungen und Statute der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen gelten mit
Beschlussfassung oder Beschlussfassung der Änderung.
§12 Auflösung
(1) Zur Auflösung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen muss eine Urabstimmung durch-
geführt werden. Für die Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
(2) Bei der Auflösung fällt das Restvermögen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen an
den Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Auflage, es für
jugendpolitische Zwecke zu verwenden.
§13 Schlussbestimmung
Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen wurde erstmalig am 15.04.1994
beschlossen. Die Neufassung der Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch
die Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen am 16.11.2025 in
Goslar in Kraft.
