Änderungen von A14 zu A14
| Ursprüngliche Version: | A14 (Version 3) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 07.05.2026, 14:27 |
| Neue Version: | A14 (Version 4) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 09.05.2026, 11:50 |
Titel
Keine Änderungen
Antragstext
Von Zeile 148 bis 151:
- 2.13 Antisemitismus bekämpfen — wissenschaftlich, nicht definitorisch.
- Wir treten entschieden gegen Antisemitismus ein. Antisemitismus ist und bleibt ein tödliches, historisch gewachsenes Unterdrückungssystem, das niemals relativiert werden darf.
- Antisemitismus ist eine eigenständige, persistente Ideologie der Moderne. Wir folgen der Antisemitismusforschung in der Auffassung, dass Antisemitismus als „Konstruktion des Dritten" in nationaler Selbstvergewisserung wirkt (Klaus Holz, Nationaler Antisemitismus, Hamburger Edition 2001), als globale Integrationsideologie verschiedener autoritärer Bewegungen fortwirkt (Samuel Salzborn, Globaler Antisemitismus, Beltz Juventa 2018, S. 28) und in seiner Sprache empirisch in der Mitte der Gesellschaft verankert ist (Monika Schwarz-Friesel/Jehuda Reinharz, Die Sprache der Judenfeindschaft im 21. Jahrhundert, De Gruyter 2013). Antisemitismus zeigt sich klassisch, sekundär (Schuldabwehr, Holocaust-Relativierung), als israelbezogener Antisemitismus und in postkolonialen Verkürzungen.
- Zur IHRA-„Arbeitsdefinition" (2016). Die durch Bundesregierungs-Beschluss vom 20.9.2017, Bundestags-Beschluss vom 17.5.2019 und erneut durch BT-Drs. 20/13627 vom 7.11.2024 („Nie wieder ist jetzt") als „maßgeblich" erklärte IHRA-Arbeitsdefinition lehnen wir als alleinige bzw. förderrechtlich verbindliche Grundlage ab — und zwar aus den von der Antisemitismusforschung selbst vorgebrachten Gründen:
- Begriffliche Vagheit und Tautologie:
- Die Kerndefinition („eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass … ausdrücken kann") ist unbestimmt und juristisch nicht justiziabel (Peter Ullrich, Gutachten zur „Arbeitsdefinition Antisemitismus" der IHRA, RLS-Paper 2/2019, S. 6 ff.; Hugh Tomlinson QC, Opinion, House of Lords 2017).
- Israelbezogene Beispiele als Quasi-Norm:
- Sieben der elf nicht-bindenden Beispiele beziehen sich auf Israel; in der politischen Anwendung werden sie regelhaft zur Sanktionierung legitimer Israelkritik herangezogen — gegen den ausdrücklichen Willen ihres Hauptautors. Kenneth Stern, der Hauptverfasser der ursprünglichen EUMC/IHRA-Definition, hat dies 2019 öffentlich kritisiert: „It was never intended to be a campus hate speech code, but that is exactly how its proponents are trying to weaponize it." (The Guardian, 13.12.2019; bekräftigt in seiner Senate Judiciary Committee Testimony vom 17.9.2024).
- Grundrechtskollision:
- Lord Justice Sir Stephen Sedley urteilte in der London Review of Books (39:9, 4.5.2017): Die IHRA-Definition setze die Schwelle „needlessly high by stipulating hatred rather than simple hostility" und sei „not prescribed by law" — und damit verfassungsrechtlich kein zulässiger Filter für Kunst-, Wissenschafts- oder Versammlungsfreiheit (Art. 5 GG). Diese Argumentation wird in Deutschland aktuell durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und durch das Gutachten Ighreiz/Kantelhardt/Schayani/Selinger (Verfassungsblog, 13.11.2024) zur Bundestagsresolution 20/13627 fortgeführt.
- Praktische Wirkung:
- Anwendungsfälle (documenta fifteen, Berlinale 2024, Förderausschlüsse jüdischer Antizionist*innen wie Nancy Fraser, Deborah Feldman, Masha Gessen) zeigen einen Disziplinierungs-Effekt, der über die Antisemitismus-Bekämpfung hinaus die Meinungsfreiheit auch jüdischer Stimmen einschränkt (Mann/Yona, Verfassungsblog 7.11.2024).
- Wir lehnen jedoch ausdrücklich auch die unkritische Übernahme der Jerusalem Declaration on Antisemitism (JDA, 2021) als Ersatzdefinition ab. Definitionskämpfe ersetzen keine analytische Antisemitismus-Bekämpfung. Wir orientieren uns stattdessen an der kontextuellen, theoretisch fundierten Antisemitismusforschung und schließen uns Klaus Holz' Forderung an, beide Praxisdefinitionen für ihre „begrifflichen Unklarheiten an zentraler Stelle" zu kritisieren und stattdessen wissenschaftliche Begriffsarbeit zu fördern (Holz, Definitionen von Antisemitismus, bpb.de 2024).
- Konkret fordern wir, dass öffentliche Förderung antisemitismuskritischer Bildungs- und Forschungsarbeit nicht von der Übernahme einer politischen Definition abhängig gemacht wird, sondern an inhaltlich-fachlichen Kriterien orientiert wird, die die wissenschaftliche Antisemitismusforschung entwickelt hat (vgl. Brumlik, Postkolonialer Antisemitismus?, VSA 2021/22; Benz, Streitfall Antisemitismus, Metropol 2020; Bergmann/Schüler-Springorum am ZfA Berlin)."
