Änderungen von A14 zu A14
| Ursprüngliche Version: | A14 (Version 14) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 09.05.2026, 13:11 |
| Neue Version: | A14 (Version 16) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 09.05.2026, 13:24 |
Titel
Solidarität mit den Bevölkerungen der SWANA-Region — gegen Krieg, Autokratie und Patriarchat von Gaza bis Teheran
Zu:
Solidarität mit der Zivilbevölkerung in Palästina, Israel und dem Libanon
Antragstext
Von Zeile 1 bis 40:
Antragstext:
Solidarität mit den Bevölkerungen der SWANA-Region — gegen Krieg, Autokratie und Patriarchat von Gaza bis Teheran
1. Die GRÜNE JUGEND NIEDERSACHSEN setzt sich für eine internationale,
queerfeministische und materialistische Politik ein, die Unterdrückung in all
ihren Formen bekämpft. Unser Solidaritätsverständnis ist intersektional: Wir erkennen an, dass Diskriminierungsverhältnisse wie Patriarchat, Kapitalismus, Kolonialismus und Rassismus strukturell miteinander verwoben und wechselseitig verstärkend sind. Deshalb engagieren wir uns entschieden gegen jede Form von Diskriminierung, sei es gegen Sexismus, Rassismus, Antisemitismus, Ableismus, Klassismus, Queerfeindlichkeit sowie weitere intersektional verknüpfte Ungleichheiten.
Präambel.
Die Grüne Jugend Niedersachsen erklärt sich solidarisch mit den Bevölkerungen der SWANA-Region (South West Asia / North Africa) — gegen Krieg, Besatzung, Patriarchat, Autokratie und Neoliberalismus. Wir verstehen die Konflikte in der Region nicht als „uralte ethnische" oder „religiöse" Konflikte, sondern als verflochtene Produkte von Kolonialismus, kapitalistischer Akkumulation und imperialer Konkurrenz.
Theoretisch verorten wir uns
– mit Edward Said und Joseph Massad in der antikolonialen Tradition, die die Palästina-Frage als ungelöste koloniale Frage versteht und Antisemitismuskritik mit antikolonialer Kritik zusammendenkt;
– mit Achille Mbembe in der Analyse Gazas und besetzter Gebiete als nekropolitische Räume territorialer Fragmentierung, vertikaler Souveränität und splitterhafter Besatzung;
– mit Silvia und TithiBhattacharya in einer materialistisch-feministischen Lesart, die die Zerstörung von Krankenhäusern, Wassersystemen, Bäckereien und Pflegeinfrastruktur in Gaza nicht als „Kollateralschaden", sondern als Angriff auf soziale Reproduktion versteht;
– mit Raewyn Connell in der Analyse hegemonialer Männlichkeit in Militarismus und Besatzung sowie der Funktion von Frauen als „biologischen, kulturellen und symbolischen Reproduzentinnen" nationalistischer Projekte;
– mit Gilbert Achcar und Adam Hanieh in einer imperialismustheoretisch-politökonomischen Lesart, die SWANA als regional integrierte Klassenstruktur versteht, in der Khaleeji-Kapital, US-Imperialismus und autoritäre Rentierstaatlichkeit zusammenwirken;
– mit David in der Analyse von Siedlungsbau, Landenteignung und Trennmauer als „Akkumulation durch Enteignung";
– mit Naomi Klein in der Kritik der Wiederaufbau-Pläne („Riviera"-Visionen) als Disaster Capitalism;
– mit Judith Butler und Daniel Boyarin in der Anerkennung jüdischer antizionistischer Traditionen, die zeigen, dass Antizionismus nicht per se Antisemitismus ist;
– mit Hannah Arendt in der Erinnerung an die binationale Tradition jüdischen Denkens, die die Folgen einer ethnonationalen Lösung präzise vorhergesagt hat.
Wir denken queer-, materialistisch- und antikolonial-feministisch und verstehen Solidarität nicht als selektives Bekenntnis, sondern als universalistische Position gegen jede Form herrschaftlicher Gewalt — von Gaza über Tehran und Diyarbakır bis Sanaa und Suweida.
Wir verwenden die Selbstbezeichnung SWANA (South West Asia / North Africa) statt der orientalistischen Begriffe „Naher Osten" und „Orient". Edward Said hat diese Begriffe als europäische Konstruktionen analysiert, die koloniale Wissensordnungen reproduzieren (Orientalism, Pantheon 1978, S. 1 ff.). SWANA-Bewegungen in Diaspora und Region nutzen den Begriff zur Selbstermächtigung. Israel/Palästina ist ein zentraler — nicht der einzige — Bezugspunkt unserer Solidarität in dieser Region.
Von Zeile 42 bis 213:
- 2.1
- Der Konflikt zwischen Palästina und Israel ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen, traumatischen Geschichte, die die Menschen aller Staats- und Religionszugehörigkeiten in der Region durch Gewalt, Vertreibung und tiefgreifendes Leid bis heute prägt.
- 2.2
2.1 Der Konflikt zwischen Palästina und Israel ist das Ergebnis einer
jahrzehntelangen, traumatischen Geschichte, die die Menschen aller Staats-
und Religionszugehörigkeiten in der Region durch Gewalt, Vertreibung und
tiefgreifendes Leid bis heute prägt.
2.2 Der Terroranschlag der islamistischen Terrororganisation Hamas am 7. Oktober 2023 war
ein abscheuliches Verbrechen, das wir aufs Schärfste verurteilen. Es war der schwerwiegendste Angriff auf jüdisches Leben seit der Shoah. Der „Kampf“ der islamistische Terrororganisation Hamas ist kein Befreiungskampf, sondern anhaltender Terror und massive Menschenrechtsverletzung. Er muss als das benannt werden, was er ist: systematische Gewalt gegen Unschuldige. Wir verurteilen jede Verletzung der universellen Menschenrechte und damit derartige Angriffe auf Zivilist*innen, darunter fallen die Tötung, die Geiselnahme und die
Behandlung der Geiseln durch die islamistische Terrororganisation Hamas.
2.3 Iran als regionaler Akteur und die Schwächung der „Achse des Widerstands".
Die iranische Außenpolitik der „Achse des Widerstands" (Hisbollah/Libanon, Hamas/Gaza, Huthi/Jemen, irakische Milizen, vor 12/2024 Assad/Syrien) ist seit dem 7.10.2023 in eine schwerste Krise geraten: Schwere militärische Niederlage der Hisbollah im Israel-Libanon-Krieg 2024 (Tötung Hassan Nasrallahs am 27.9.2024), faktische Eliminierung der Hamas-Führung in Gaza (Sinwar 16.10.2024, Haniyeh 31.7.2024 in Tehran), Sturz Assads (8.12.2024), israelische Tötung des Huthi-Premiers al-Rahawi (28.8.2025),schließlich der Iran-Israel-Krieg vom 13.–24. Juni 2025 mit israelischen Luftschlägen auf Natanz und Isfahan und der US-Operation Midnight Hammer gegen Fordow am 22.6.2025 — und schließlich der erneute Iran-Krieg im Februar/März 2026 mit der Tötung Khameneis am 28.2.2026. Die Islamische Revolutionsgarde (IRGC) und ihre Quds-Force sind zentrale Akteure dieser Politik. Wir fordern die Verteidigung der iranischen Bevölkerung zuvorderst der Frauen, Queers, Kurdinnen, Belutschinnen, Bahá'í — gegen jede Eskalation, die zivile Opfer in Kauf nimmt. Wir lehnen die US-Israel-Strategie eines „regime change by bombing" ab; demokratischer Wandel im Iran muss von der iranischen Bevölkerung selbst getragen werden.
- Der Terroranschlag der radikal-islamistischenHamas am 7. Oktober 2023 war ein abscheuliches Verbrechen, das wir aufs Schärfste verurteilen. Es war der schwerwiegendste Angriff auf jüdisches Leben seit der Shoah.Der „Kampf“ der Hamas ist kein Befreiungskampf, sondern anhaltender Terror und massive Menschenrechtsverletzung. Er muss als das benannt werden, was er ist: systematische Gewalt gegen Unschuldige. Wir verurteilen jede Verletzung der universellen Menschenrechte und damit derartige Angriffe auf Zivilist*innen, darunter fallen die Tötung, die Geiselnahme und die Behandlung der Geiseln durch die Hamas.
Sexualisierte Gewalt am 7. Oktober 2023 und an Geiseln.
- 2.3
- Jüdinnen*Juden wurde über Jahrhunderte unermessliches Leid zugefügt, von Pogromen bis zur Shoah. Die Shoah, der industriell organisierte Genozid an sechs Millionen europäischen Jüdinnen*Juden, prägt bis heute das kollektive Gedächtnis in Deutschland und weltweit. Das Vermächtnis Deutschlands als Täternation verpflichtet uns zur Wahrung der universellen Menschenrechte, die als Lektion aus dem Nationalsozialismus in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergeschrieben wurden und durch das Völkerrecht gewahrt werden sollen.
- 2.4
- Der israelische Staat, der seit 1948 existiert, hat wie jeder Staat Souveränität sowie ein Selbstverteidigung und Existenzrecht, das immer unter Wahrung des Völkerrechts ausgeübt werden muss. Dabei leiten sich die Souveränität und das Selbstbestimmungsrecht direkt aus dem Völkerrecht ab. Die Anerkennung eines Existenzrechts ist dabei politischer und nicht juristischer Natur. Wir schließen uns der Mehrheitsposition der UN-Generalversammlung dieden Staat Israel auf Basis der Grenzziehung vom 4. Juni 1967 anerkennen an. Mit Stand April 2026 erkennen rund 158 der 193 UN-Mitgliedstaaten Palästina als Staat an, davon mehrere westeuropäische Staaten erst seit 2024 (Spanien, Irland, Norwegen Mai 2024; Slowenien Juni 2024; Frankreich, Belgien, Luxemburg, Malta September 2025; UK Bedingungsannahme September 2025). Deutschland verweigert die Anerkennung weiterhin und folgt damit nicht der Mehrheitsposition der UN-Generalversammlung. Wir bekräftigen, dass Kritik an staatlichem Handeln – auch an der Politik der israelischen Regierung – niemals mit der Abwertung jüdischen Lebens verbunden sein darf. Gleichzeitig erkennen wir an, dass Antisemitismus weltweit zunimmt und gerade auch im Kontext des Nahostkonflikts häufig verstärkt auftritt. Dem stellen wir uns entschieden entgegen. Kritik an israelischer Regierungspolitik darf niemals in antisemitische Narrative, Doppelstandards oder Dämonisierung umschlagen. Unser Ziel ist eine Perspektive, die Sicherheit, Selbstbestimmung und Würde für sowohl Israelis als auch Palästinenser*innen gleichermaßen gewährleistet
- 2.5
- Das Selbstverteidigungsrecht ist an das humanitäre Völkerrecht gebunden und darf nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen führen, die Zivilist*innen unverhältnismäßig treffen. Außerdem muss anerkannt werden, dass die Gründung des Staates Israel 1948 auch mit der Nakba einherging, der gewaltsamen Vertreibung und Entrechtung von über 700.000 Palästinenser*innen. Das Leid dieser Menschen und die historische wie aktuelle Kontinuität von Gewalt und Diskriminierung müssen auch betrachtet werden und dürfen nicht gegen anderes Leid aufgerechnet oder relativiert werden.Eine gerechte und friedliche Lösung erfordert die Anerkennung der Leiden beider Seiten
- 2.6
- Das Massaker der Hamas bleibt verabscheuungswürdig und unentschuldbar. Das völkerrechtlich legitimierte Selbstverteidigungsrecht darf nicht als Vorwand dienen, um kollektive Bestrafung, ethnische Vertreibung und systematische Vernichtung zu legitimieren. Das anhaltende militärische Vorgehen im besetzten Gazastreifen, die Vertreibung im Westjordanland und die militärische Gewalt gegen Zivilist*innen durch rechtsextremistische Siedler*innen sind schwere Verstöße gegen das Völkerrecht. Wir teilen die Einschätzung zahlreicher Expert*innen, die diese systematische Unterdrückung als Apartheid einstufen.
- 2.7
Das Vorgehen der israelischen Armee, auf Geheiß der die rechte Regierung Netanyahu (Likud) mit ihren fasch Koalitionspartnern Otzma Yehudit (Itamar Ben-Gvir, Minister für nationale Sicherheit) und Religiöser Zionismus (Bezalel Smotrich, Finanzminister und Minister im Verteidigungsministerium mit Zuständigkeit für die Verwaltung der Westbank) Israels, im Gazastreifen erfüllt zentrale Kriterien des Völkermords gemäß der UN-Konvention:
Das Vorgehen der israelischen Armee, auf Geheiß der die rechte Regierung Netanyahu (Likud) mit ihren fasch Koalitionspartnern Otzma Yehudit (Itamar Ben-Gvir, Minister für nationale Sicherheit) und Religiöser Zionismus (Bezalel Smotrich, Finanzminister und Minister im Verteidigungsministerium mit Zuständigkeit für die Verwaltung der Westbank) Israels, im Gazastreifen erfüllt zentrale Kriterien desVölkermords gemäß der UN-Konvention: systematische Tötung, massiveVertreibungen, gezielte Vernichtung der zivilen Infrastruktur, bewussteErzeugung von Hunger und Krankheit sowie die Verhinderung humanitärerHilfe.
Die Grüne Jugend Niedersachsen erkennt den Genozid an den Palästinenser*innen nach Art II der UN-Völkermordkonvention durch die folgende Einordnung an:
– die völkerrechtliche Feststellung der UN Independent International Commission of Inquiry (A/HRC/60/CRP.3 vom 16.9.2025, Vorsitz Navi Pillay), die feststellt, dass vier der fünf Genozidakte nach Art. II lit. a–d Völkermordkonvention erfüllt sind und genozidale Absicht u. a. in Aussagen von Präsident Herzog, Premierminister Netanyahu und Ex-Verteidigungsminister Gallant nachweisbar ist;
– die einstweiligen Maßnahmen des Internationalen Gerichtshofs vom 26.1.2024, 28.3.2024 und 24.5.2024 im Verfahren Südafrika ./. Israel (Application No. 192), die eine Plausibilität der Genozid-Vorwürfe bejahen;
– die Berichte der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese (A/HRC/55/73 vom 25.3.2024 „Anatomy of a Genocide"; A/HRC/59/23 vom 30.6.2025 „From economy of occupation to economy of genocide"; A/80/492 vom 20.10.2025 „Gaza Genocide: a collective crime");
– die ICC-Haftbefehle vom 21. November 2024 gegen Benjamin Netanyahu und Yoav Gallant wegen Aushungerung, Mord, Verfolgung und unmenschlicher Handlungen (Art. 7 und 8 Rom-Statut);
– die Genozid-Berichte von Amnesty International (5.12.2024, MDE 15/8668/2024), Human Rights Watch (19.12.2024, Wasserentzug als Ausrottungsverbrechen und Genozidakte), B'Tselem (28.7.2025, Our Genocide — erstmals durch eine israelische Menschenrechtsorganisation) und Physicians for Human Rights – Israel (28.7.2025).
- 2.8
- Über die Zukunft des Gazastreifens dürfen allein die Palästinenser*innen entscheiden. Wir treten unmissverständlich für eine palästinensische Souveränität und das volle Selbstbestimmungsrecht des palästinensischen Volkes ein. Den sogenannten „Trump-Plan“ lehnen wir entschieden ab, da er eine echte Eigenstaatlichkeit untergräbt. Ein gerechter Frieden in Westasien ist nur möglich, wenn die souveränen Rechte der Palästinenser*innen geachtet werden. Dazu gehört für uns auch die Umsetzung des völkerrechtlich verbrieften Rückkehrrechts.
- 2.9
- Die staatlich gedeckte oder geduldete Gewalt durch Siedler*innen stellt einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht dar, dem wir uns entschieden entgegenstellen. Die eskalierende Siedler*innengewalt im besetzten Westjordanland und in Ostjerusalem sind Ausdruck staatlich organisierter Herrschafts- und Vertreibungspolitik. Da bewaffnete Siedler*innen systematisch von Armee und Polizei geschützt, begleitet oder aktiv unterstützt werden und dabei faktische Straffreiheit genießen, handelt es sich um staatlich unterstützte Gewalt. Solchen eklatanten Verstößen gegen internationales Recht treten wir mit aller Schärfe entgegen.
- 2.10
- Berichte über die Haftbedingungen palästinensischer Gefangener in israelischen Gefängnissen sowie die wieder eingeführte Todesstrafe, die nur für Palästinenser*innen gilt, sind erschütternd. Diese systematischen Menschenrechtsverletzungen widersprechen grundlegenden Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit, Würde und humanitärem Völkerrecht und müssen von der internationalen Gemeinschaft klar benannt und geächtet und beendet werden.
- 2.11
- Am 2. März 2026 startete Israel eine illegale Bodeninvasion in den Libanon. Dabei weist das Vorgehen der israelischen Armee im Libanon die gleichen Methoden auf wie in Gaza. Es wird gezielt Infrastruktur zerstört: Brücken, Wasseranlagen & Stromnetze. Berichte zeigen, dass die israelische Armee Glyphosat in hohen Konzentrationen versprüht. Das Land bis zum Fluss Litani soll „kontrolliert“ werden, was die de facto völkerrechtswidrige Besatzung des Gebietes bedeutet. Aktuell hält die Armee knapp 6% des Libanon völkerrechtswidrig besetzt. Trotz verkündeter Waffenruhe halten die Kämpfe im Süden des Libanons an. Eine Entwaffnung der islamistischen Terrormiliz Hisbollah kann nur erfolgen, wenn der Libanon die vollständige Kontrolle über sein Staatsgebiet besitzt. Die illegale Bodeninvasion Israels im Libanon verhindert einen gerechten Frieden und destabilisiert die Region weiter.
- 2.12
- Wir verurteilen jede Verherrlichung von radikalem Islamismus sowie Aufrufe zu Gewalt und die Verbreitung antisemitischer Vorurteile zutiefst. Gleichzeitig beobachten wir in Deutschland eine alarmierende Kriminalisierung palästinasolidarischer Bewegungen. Demonstrationen werden verboten, Menschen aus migrantischen und muslimischen Communitys werden unverhältnismäßig kontrolliert, mit Polizei- und Gewaltmaßnahmen konfrontiert oder zum Teil sogar abgeschoben, weil sie ihre Stimme gegen Gewalt, gegen neokolonialistische/imperialistische Strukturen und für ein Selbstbestimmungsrecht erheben. Diese Repression, das politische Schweigen und die pauschale Diffamierung solidarischer Stimmen verschärfen bestehende Machtungleichgewichte massiv und müssen sofort aufhören.
2.13 Iran — Jin, Jiyan, Azadî. Wir erklären unsere uneingeschränkte Solidarität mit der iranischen Frauenrevolution unter dem aus der kurdischen Frauenbewegung stammenden Slogan „Jin, Jiyan, Azadî“ / „Frau, Leben, Freiheit“. Ausgelöst wurde sie durch den Tod der 22-jährigen kurdischen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei; die UN-Untersuchungsmission hat staatliche Verantwortung für ihren Tod festgestellt. Das Khamenei-Regime begegnet der Bewegung seither mit massiver Repression. Die Zahl der Hinrichtungen ist auf den höchsten Stand seit 1989 gestiegen, darunter Frauen sowie Angehörige ethnischer und sexueller Minderheiten.
Wir benennen ausdrücklich die sexualisierte Gewalt der Hamas-Angriffe am 7. Oktober 2023. Die UN-Sonderbeauftragte für sexuelle Gewalt in Konflikten Pramila Patten hat in ihrem Mission Report vom 4.3.2024 festgestellt: „reasonable grounds to believe that conflict-related sexual violence occurred during the 7 October attacks in multiple locations across Gaza periphery, including rape and gang-rape, in at least three locations" (Nova-Festival, Straße 232, Kibbuz Re'im) sowie „clear and convincing information that some hostages taken to Gaza have been subjected to various forms of conflict-related sexual violence", die möglicherweise andauert. Patten benennt explizit auch im Westjordanland Hinweise auf sexuelle Gewalt durch israelische Sicherheitskräfte und Siedler, die weiterer Untersuchung bedürfen. Patrick Cammaerts und Patten betonen, dass der Bericht keine forensische Untersuchung ersetzen kann; die UN-COI ist mit der weiteren Aufklärung mandatiert. Wir fordern eine vollständige, geschlechtersensible Untersuchung aller sexualisierten Kriegsverbrechen im Konflikt durch UN-COI und ICC, die Versorgung der Überlebenden in Israel, Westbank und Gaza sowie die Strafverfolgung der Verantwortlichen — gegen jede politische Instrumentalisierung sexualisierter Gewalt.
2.5 Historische Verantwortung und Gegenwart.
Die Grüne Jugend Niedersachsen bekennt sich zum Beschluss des Bundesverbandes der Grünen Jugend zur historischen Verantwortung Deutschlands aus der Shoah und zur Anerkennung der Nakba 1948 als zentralem palästinensischen Erfahrungshorizont. Beide Erinnerungen sind nicht gegeneinander ausspielbar. Wir folgen Dan Diners Konzept der „gegenläufigen Gedächtnisse" (2007) und Michael Rothbergs „multidirektionalem Erinnern": „Erinnerungen sind beweglich. Geschichten sind ineinander verwoben. Der einzige Weg nach vorne ist die Verflechtung.". Eine darüber hinausgehende historische Detailerzählung ist nicht Aufgabe dieses Antrags. Maßstab unseres Handelns ist die völkerrechtliche und politische Lage heute.
2.6 Ökonomie des Krieges
Mit Albanese verstehen wir den Krieg in Gaza nicht nur als militärisches, sondern als ökonomisches Projekt: Über 60 multinationale Unternehmen aus Rüstung, Tech, Schwermaschinen, Energie, Tourismus, Finanz und Logistik (Maersk) profitieren von Besatzung und Genozid.
Mit David Harvey lesen wir Siedlungsbau und Landenteignung als „Akkumulation durch Enteignung", mit Naomi Klein den geplanten Wiederaufbau Gazas als Disaster Capitalism, und mit Adam Hanieh die Rolle des Khaleeji-Kapitals (Saudi-Arabien, VAE) als regionale Stütze normalisierender Strategien (Abraham Accords). Konkret weisen wir auf die Gas-/Öl-Interessen im östlichen Mittelmeer (Levante-Becken, Tamar-, Leviathan-, Karish-Felder; geplanter EastMed-Korridor) als materielle Dimension der Konflikte um Souveränität und Grenzen hin.
2.7 Diese weisen darauf hin, dass die systematische Fragmentierung des palästinensischen Gebiets, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Duldung von Siedlergewalt ein strukturelles Unterdrückungssystem bilden, das dem Völkerrecht widerspricht. Internationale Organisationen stufen die systematische Ungleichbehandlung der Palästinenser*innen im besetzten Westjordanland und Ostjerusalem als Apartheid ein.
Als Grüne Jugend teilen wir die Einschätzung der internationalen Organisationen, dass die systematische Ungleichbehandlung der Palästinenser*innen im besetzten Westjordanland und Ostjerusalem als Apartheid nach
- Summary of the Advisory Opinion of 19 July 2024 | INTERNATIONAL COURT OF JUSTICE.A regime of Jewish supremacy from the Jordan River to the Mediterranean Sea: This is apartheid
- B’Tselem. Shakir, O. (2021). A Threshold Crossed. Human Rights Watch
zu bezeichnen ist.
2.8 Das Vorgehen der israelischen Armee, auf Geheiß der die rechte Regierung Netanyahu (Likud) mit ihren faschistischen Koalitionspartnern Otzma Yehudit (Itamar Ben-Gvir, Minister für nationale Sicherheit) und Religiöser Zionismus (Bezalel Smotrich, Finanzminister und Minister im Verteidigungsministerium mit Zuständigkeit für die Verwaltung der Westbank) Israels, im Gazastreifen erfüllt zentrale Kriterien des Völkermords gemäß der UN-Konvention: systematische Tötung, massive Vertreibungen, gezielte Vernichtung der zivilen Infrastruktur, bewusste Erzeugung von Hunger und Krankheit sowie die Verhinderung humanitärer
Hilfe.
Die Grüne Jugend Niedersachsen erkennt den Genozid an den Palästinenser*innen nach Art II der UN-Völkermordkonvention durch die folgende Einordnung an:
– die völkerrechtliche Feststellung der UN Independent International Commission of Inquiry (A/HRC/60/CRP.3 vom 16.9.2025, Vorsitz Navi Pillay), die feststellt, dass vier der fünf Genozidakte nach Art. II lit. a–d Völkermordkonvention erfüllt sind und genozidale Absicht u. a. in Aussagen von Präsident Herzog, Premierminister Netanyahu und Ex-Verteidigungsminister Gallant nachweisbar ist;
– die einstweiligen Maßnahmen des Internationalen Gerichtshofs vom 26.1.2024, 28.3.2024 und 24.5.2024 im Verfahren Südafrika ./. Israel (Application No. 192), die eine Plausibilität der Genozid-Vorwürfe bejahen; – die Berichte der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese (A/HRC/55/73 vom 25.3.2024 „Anatomy of a Genocide"; A/HRC/59/23 vom 30.6.2025 „From economy of occupation to economy of genocide"; A/80/492 vom 20.10.2025 „Gaza Genocide: a collective crime");
– die ICC-Haftbefehle vom 21. November 2024 gegen Benjamin Netanyahu und Yoav Gallant wegen Aushungerung, Mord, Verfolgung und unmenschlicher Handlungen (Art. 7 und 8 Rom-Statut);
– die Genozid-Berichte von Amnesty International (5.12.2024, MDE 15/8668/2024), Human Rights Watch (19.12.2024, Wasserentzug als Ausrottungsverbrechen und Genozidakte), B'Tselem (28.7.2025, Our Genocide — erstmals durch eine israelische Menschenrechtsorganisation) und Physicians for Human Rights – Israel (28.7.2025).
2.9 Über die Zukunft des Gazastreifens dürfen allein die Palästinenser*innen entscheiden. Wir treten unmissverständlich für eine palästinensische Souveränität und das volle Selbstbestimmungsrecht des palästinensischen Volkes ein. Der von US-Präsident Donald Trump am 29. September 2025 vorgestellte Comprehensive Plan to End the Gaza Conflict (CPEGC), der 20 Punkte umfasst, am 8./9. Oktober 2025 von Israel und mit Vorbehalten von Hamas teilangenommen, dessen Phase 1 am 10. Oktober 2025 in Kraft trat und der durch Sicherheitsratsresolution S/RES/2803 vom 17. November 2025 (13 Ja – 0 Nein – 2 Enthaltungen China/Russland) als Annex 1 endorsed wurde, einschließlich Ermächtigung eines unter Trump-Vorsitz stehenden „Board of Peace" und einer „International Stabilization Force" lehnen wir entschieden ab, da er eine echte Eigenstaatlichkeit untergräbt. Ein gerechter Frieden in Westasien ist nur möglich, wenn die souveränen Rechte der Palästinenser*innen geachtet werden. Dazu gehört für uns auch die Umsetzung des völkerrechtlich verbrieften Rückkehrrechts.
2.10 Die staatlich gedeckte oder geduldete Gewalt durch Siedler*innen stellt einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht dar, dem wir uns entschieden entgegenstellen. Die eskalierende Siedler*innengewalt im besetzten Westjordanland und in Ostjerusalem sind Ausdruck staatlich organisierter Herrschafts- und Vertreibungspolitik. Da bewaffnete Siedler*innen systematisch von Armee und Polizei geschützt, begleitet oder aktiv unterstützt werden und dabei faktische Straffreiheit genießen, handelt es sich um staatlich unterstützte Gewalt.
Wir verweisen auf die Untersuchungen von Forensic Architecture (Goldsmiths) und Al Mezan/Gisha/Adalah (Investigation 2019, aktualisiert) zur israelischen Praxis aerialer Glyphosat-Versprühungen entlang der Gaza-Grenze (über 30 dokumentierte Sprüheinsätze 2014–2018, Drift bis über 700 Meter ins Strip) sowie auf den PAX-Bericht vom Februar 2026 zu grenzüberschreitenden Sprühungen in Quneitra/Syrien und Südlibanon. Glyphosat ist seit März 2015 von der WHO-Krebsforschungsagentur IARC als „probably carcinogenic to humans" (Gruppe 2A) eingestuft.
Solchen eklatanten Verstößen gegen internationales Recht treten wir mit aller Schärfe entgegen.
2.11 Berichte über die Haftbedingungen palästinensischer Gefangener in israelischen Gefängnissen sowie die wieder eingeführte Todesstrafe, die nur für Palästinenser*innen gilt, sind erschütternd. Diese systematischen Menschenrechtsverletzungen widersprechen grundlegenden Prinzipien von Rechtsstaatlichkeit, Würde und humanitärem Völkerrecht und müssen von der internationalen Gemeinschaft klar benannt und geächtet und beendet werden. Mit Verabschiedung des Knesset-Gesetzes zur Erweiterung der Todesstrafe für „Terror"-Tötungen vom 30. März 2026 wird ein zweispuriges Strafrecht institutionalisiert: Die Todesstrafe ist faktisch ausschließlich auf Palästinenserinnen anwendbar, in Westjordanland-Militärgerichten (Verurteilungsquote über 96 %, B'Tselem) als Default-Strafe, mit Vollstreckung binnen 90 Tagen, ohne Möglichkeit der Begnadigung; israelische Siedlerinnen sind unter Zivilrecht ausgenommen. Die Außenminister*innen Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Großbritanniens warnten am Tag der Verabschiedung gemeinsam vor dem Gesetz; Amnesty (3.2.2026) bezeichnet es als „weiteres diskriminierendes Werkzeug des israelischen Apartheid-Systems".
2.12 Die israelische Bodenoperation in den Südlibanon, die am 1. Oktober 2024 als „Operation Northern Arrows" begann, sowie die seit dem Waffenstillstand vom 27. November 2024 fortgesetzte israelische Militärpräsenz auf fünf strategischen Höhen im Südlibanon und die anhaltenden Luftschläge auch nach der „Phase II"-Eskalation Anfang 2026 weist das Vorgehen der israelischen Armee im Libanon die gleichen Methoden auf wie in Gaza. Es wird gezielt Infrastruktur zerstört: Brücken, Wasseranlagen & Stromnetze. Berichte zeigen, dass die israelische Armee Glyphosat in hohen Konzentrationen versprüht. Das Land bis zum Fluss
Litani soll „kontrolliert“ werden, was die de facto völkerrechtswidrige Besatzung des Gebietes bedeutet. Aktuell hält die Armee rund 4 000 km² südlibanesischen Territoriums (rund 38 % der südlich besetzt. Trotz verkündeter Waffenruhe halten die Kämpfe im Süden des Libanons an. Eine Entwaffnung der islamistischen Terrororganisation Hisbollah kann nur erfolgen, wenn der Libanon die vollständige Kontrolle über sein Staatsgebiet besitzt. Die illegale Bodeninvasion
Israels im Libanon verhindert einen gerechten Frieden und destabilisiert
die Region weiter.
2.13 Wir verurteilen jede Verherrlichung von radikalem Islamismus sowie Aufrufe zu Gewalt und die Verbreitung antisemitischer Vorurteile zutiefst. Gleichzeitig beobachten wir in Deutschland eine alarmierende Kriminalisierung palästinasolidarischer Bewegungen. Demonstrationen werden verboten, Menschen aus migrantischen und muslimischen Communitys werden unverhältnismäßig kontrolliert, mit Polizei- und Gewaltmaßnahmen
konfrontiert oder zum Teil sogar abgeschoben, weil sie ihre Stimme gegen Gewalt, gegen neokolonialistische/imperialistische Strukturen und für ein Selbstbestimmungsrecht erheben. Diese Repression, das politische Schweigen und die pauschale Diffamierung solidarischer Stimmen verschärfen bestehende Machtungleichgewichte massiv und müssen sofort aufhören.
2.14 Antisemitismus bekämpfen — wissenschaftlich, nicht definitorisch.
Antisemitismus ist eine eigenständige, persistente Ideologie der Moderne. Wir folgen der Antisemitismusforschung in der Auffassung, dass Antisemitismus als „Konstruktion des Dritten" in nationaler Selbstvergewisserung wirkt (Klaus Holz, Nationaler Antisemitismus, Hamburger Edition 2001), als globale Integrationsideologie verschiedener autoritärer Bewegungen fortwirkt (Samuel Salzborn, Globaler Antisemitismus, Beltz Juventa 2018, S. 28) und in seiner Sprache empirisch in der Mitte der Gesellschaft verankert ist (Monika Schwarz-Friesel/Jehuda Reinharz, Die Sprache der Judenfeindschaft im 21. Jahrhundert, De Gruyter 2013). Antisemitismus zeigt sich klassisch, sekundär (Schuldabwehr, Holocaust-Relativierung), als israelbezogener Antisemitismus und in postkolonialen Verkürzungen.
Zur IHRA-„Arbeitsdefinition" (2016). Die durch Bundesregierungs-Beschluss vom 20.9.2017, Bundestags-Beschluss vom 17.5.2019 und erneut durch BT-Drs. 20/13627 vom 7.11.2024 („Nie wieder ist jetzt") als „maßgeblich" erklärte IHRA-Arbeitsdefinition lehnen wir als alleinige bzw. förderrechtlich verbindliche Grundlage ab — und zwar aus den von der Antisemitismusforschung selbst vorgebrachten Gründen:
Begriffliche Vagheit und Tautologie:
Die Kerndefinition („eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass … ausdrücken kann") ist unbestimmt und juristisch nicht justiziabel (Peter Ullrich, Gutachten zur „Arbeitsdefinition Antisemitismus" der IHRA, RLS-Paper 2/2019, S. 6 ff.; Hugh Tomlinson QC, Opinion, House of Lords 2017).
Israelbezogene Beispiele als Quasi-Norm:
Sieben der elf nicht-bindenden Beispiele beziehen sich auf Israel; in der politischen Anwendung werden sie regelhaft zur Sanktionierung legitimer Israelkritik herangezogen — gegen den ausdrücklichen Willen ihres Hauptautors. Kenneth Stern, der Hauptverfasser der ursprünglichen EUMC/IHRA-Definition, hat dies 2019 öffentlich kritisiert: „It was never intended to be a campus hate speech code, but that is exactly how its proponents are trying to weaponize it." (The Guardian, 13.12.2019; bekräftigt in seiner Senate Judiciary Committee Testimony vom 17.9.2024).
Grundrechtskollision:
Lord Justice Sir Stephen Sedley urteilte in der London Review of Books (39:9, 4.5.2017): Die IHRA-Definition setze die Schwelle „needlessly high by stipulating hatred rather than simple hostility" und sei „not prescribed by law" — und damit verfassungsrechtlich kein zulässiger Filter für Kunst-, Wissenschafts- oder Versammlungsfreiheit (Art. 5 GG). Diese Argumentation wird in Deutschland aktuell durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und durch das Gutachten Ighreiz/Kantelhardt/Schayani/Selinger (Verfassungsblog, 13.11.2024) zur Bundestagsresolution 20/13627 fortgeführt.
Praktische Wirkung:
Anwendungsfälle (documenta fifteen, Berlinale 2024, Förderausschlüsse jüdischer Antizionist*innen wie Nancy Fraser, Deborah Feldman, Masha Gessen) zeigen einen Disziplinierungs-Effekt, der über die Antisemitismus-Bekämpfung hinaus die Meinungsfreiheit auch jüdischer Stimmen einschränkt (Mann/Yona, Verfassungsblog 7.11.2024).
Wir lehnen jedoch ausdrücklich auch die unkritische Übernahme der Jerusalem Declaration on Antisemitism (JDA, 2021) als Ersatzdefinition ab. Definitionskämpfe ersetzen keine analytische Antisemitismus-Bekämpfung. Wir orientieren uns stattdessen an der kontextuellen, theoretisch fundierten Antisemitismusforschung und schließen uns Klaus Holz' Forderung an, beide Praxisdefinitionen für ihre „begrifflichen Unklarheiten an zentraler Stelle" zu kritisieren und stattdessen wissenschaftliche Begriffsarbeit zu fördern (Holz, Definitionen von Antisemitismus, bpb.de 2024).
Konkret fordern wir, dass öffentliche Förderung antisemitismuskritischer Bildungs- und Forschungsarbeit nicht von der Übernahme einer politischen Definition abhängig gemacht wird, sondern an inhaltlich-fachlichen Kriterien orientiert wird, die die wissenschaftliche Antisemitismusforschung entwickelt hat (vgl. Brumlik, Postkolonialer Antisemitismus?, VSA 2021/22; Benz, Streitfall Antisemitismus, Metropol 2020; Bergmann/Schüler-Springorum am ZfA Berlin)."
2.15 Iran — Jin, Jiyan, Azadî.
Wir erklären unsere uneingeschränkte Solidarität mit der iranischen Frauenrevolution unter dem aus der kurdischen Frauenbewegung stammenden Slogan „Jin, Jiyan, Azadî“ / „Frau, Leben, Freiheit“. Ausgelöst wurde sie durch den Tod der 22-jährigen kurdischen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei; die UN-Untersuchungsmission hat staatliche Verantwortung für ihren Tod festgestellt. Das Khamenei-Regime begegnet der Bewegung seither mit massiver Repression. Die Zahl der Hinrichtungen ist auf den höchsten Stand seit 1989 gestiegen, darunter Frauen sowie Angehörige ethnischer und sexueller Minderheiten.
Von Zeile 228 bis 306:
- Wir fordern: – die Listung der IRGC und der Quds-Force als Terrororganisationen auf der EU-Terrorliste; – ein humanitäres Aufnahmeprogramm für iranische Aktivist*innen, Frauen, Queers und Angehörige verfolgter Minderheiten (Kurdinnen, Belutsch*innen, Bahá'í); – Sanktionen gegen iranische Richter, Vernehmer und Hinrichtungs-Verantwortliche analog zum US Magnitsky-Regime; – ein konditioniertes Verhandlungsregime: kein neues Atomabkommen ohne ein verbindliches Hinrichtungs-Moratorium; – konsequente Asylgewährung statt Abschiebungen in den Iran. Antisemitismus bekämpfen — wissenschaftlich, nicht definitorisch.
- Antisemitismus ist eine eigenständige, persistente Ideologie der Moderne. Wir folgen der Antisemitismusforschung in der Auffassung, dass Antisemitismus als „Konstruktion des Dritten" in nationaler Selbstvergewisserung wirkt (Klaus Holz, Nationaler Antisemitismus, Hamburger Edition 2001), als globale Integrationsideologie verschiedener autoritärer Bewegungen fortwirkt (Samuel Salzborn, Globaler Antisemitismus, Beltz Juventa 2018, S. 28) und in seiner Sprache empirisch in der Mitte der Gesellschaft verankert ist (Monika Schwarz-Friesel/Jehuda Reinharz, Die Sprache der Judenfeindschaft im 21. Jahrhundert, De Gruyter 2013). Antisemitismus zeigt sich klassisch, sekundär (Schuldabwehr, Holocaust-Relativierung), als israelbezogener Antisemitismus und in postkolonialen Verkürzungen.
- Zur IHRA-„Arbeitsdefinition" (2016). Die durch Bundesregierungs-Beschluss vom 20.9.2017, Bundestags-Beschluss vom 17.5.2019 und erneut durch BT-Drs. 20/13627 vom 7.11.2024 („Nie wieder ist jetzt") als „maßgeblich" erklärte IHRA-Arbeitsdefinition lehnen wir als alleinige bzw. förderrechtlich verbindliche Grundlage ab — und zwar aus den von der Antisemitismusforschung selbst vorgebrachten Gründen:
2.16 Kurdistan / Rojava — Frauenrevolution und demokratischer Konföderalismus
- Begriffliche Vagheit und Tautologie:
- Die Kerndefinition („eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass … ausdrücken kann") ist unbestimmt und juristisch nicht justiziabel (Peter Ullrich, Gutachten zur „Arbeitsdefinition Antisemitismus" der IHRA, RLS-Paper 2/2019, S. 6 ff.; Hugh Tomlinson QC, Opinion, House of Lords 2017).
- Israelbezogene Beispiele als Quasi-Norm:
- Sieben der elf nicht-bindenden Beispiele beziehen sich auf Israel; in der politischen Anwendung werden sie regelhaft zur Sanktionierung legitimer Israelkritik herangezogen — gegen den ausdrücklichen Willen ihres Hauptautors. Kenneth Stern, der Hauptverfasser der ursprünglichen EUMC/IHRA-Definition, hat dies 2019 öffentlich kritisiert: „It was never intended to be a campus hate speech code, but that is exactly how its proponents are trying to weaponize it." (The Guardian, 13.12.2019; bekräftigt in seiner Senate Judiciary Committee Testimony vom 17.9.2024).
- Grundrechtskollision:
- Lord Justice Sir Stephen Sedley urteilte in der London Review of Books (39:9, 4.5.2017): Die IHRA-Definition setze die Schwelle „needlessly high by stipulating hatred rather than simple hostility" und sei „not prescribed by law" — und damit verfassungsrechtlich kein zulässiger Filter für Kunst-, Wissenschafts- oder Versammlungsfreiheit (Art. 5 GG). Diese Argumentation wird in Deutschland aktuell durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und durch das Gutachten Ighreiz/Kantelhardt/Schayani/Selinger (Verfassungsblog, 13.11.2024) zur Bundestagsresolution 20/13627 fortgeführt.
- Praktische Wirkung:
- Anwendungsfälle (documenta fifteen, Berlinale 2024, Förderausschlüsse jüdischer Antizionist*innen wie Nancy Fraser, Deborah Feldman, Masha Gessen) zeigen einen Disziplinierungs-Effekt, der über die Antisemitismus-Bekämpfung hinaus die Meinungsfreiheit auch jüdischer Stimmen einschränkt (Mann/Yona, Verfassungsblog 7.11.2024).
- Wir lehnen jedoch ausdrücklich auch die unkritische Übernahme der Jerusalem Declaration on Antisemitism (JDA, 2021) als Ersatzdefinition ab. Definitionskämpfe ersetzen keine analytische Antisemitismus-Bekämpfung. Wir orientieren uns stattdessen an der kontextuellen, theoretisch fundierten Antisemitismusforschung und schließen uns Klaus Holz' Forderung an, beide Praxisdefinitionen für ihre „begrifflichen Unklarheiten an zentraler Stelle" zu kritisieren und stattdessen wissenschaftliche Begriffsarbeit zu fördern (Holz, Definitionen von Antisemitismus, bpb.de 2024).
- Konkret fordern wir, dass öffentliche Förderung antisemitismuskritischer Bildungs- und Forschungsarbeit nicht von der Übernahme einer politischen Definition abhängig gemacht wird, sondern an inhaltlich-fachlichen Kriterien orientiert wird, die die wissenschaftliche Antisemitismusforschung entwickelt hat (vgl. Brumlik, Postkolonialer Antisemitismus?, VSA 2021/22; Benz, Streitfall Antisemitismus, Metropol 2020; Bergmann/Schüler-Springorum am ZfA Berlin)."
2.14 Kurdistan / Rojava — Frauenrevolution und demokratischer Konföderalismus
Von Zeile 325 bis 438:
Gemeinsame Krisendynamik im SWANA-Raum
Die Konflikte im Jemen, in Syrien und in der Türkei sind als Ausdruck einer gemeinsamen regionalen Krisendynamik im SWANA-Raum zu verstehen. Sie sind verbunden durch autoritäre Herrschaft, militärische Gewalt, Besatzung, ausländische Interventionen und die systematische Verfolgung von Oppositionellen und Minderheiten. Diese Konflikte wirken nicht nebeneinander, sondern aufeinander ein: Sie verschieben Machtverhältnisse in der Region, verschärfen Repression und Krieg und verschließen politische Handlungsspielräume für emanzipatorische Kräfte. Besonders betroffen sind Oppositionelle, Kurdinnen, religiöse und ethnische Minderheiten sowie FLINTA*s, die in allen drei Kontexten ähnlichen Unterdrückungs- und Gewaltverhältnissen ausgesetzt sind.
Diese Krisendynamik ist nicht von ihrer ökonomischen Grundlage zu trennen. Krieg, Besatzung und autoritäre Herrschaft sind in der Region eng mit kapitalistischer Verwertungslogik verflochten: durch Rüstungsexporte aus dem globalen Norden, die Konflikte materiell befeuern und Konzernen Milliardengewinne sichern; durch fossile Energie- und Rohstoffinteressen, die geopolitische Allianzen mit autokratischen Regimen begründen; durch eine Wiederaufbau-Ökonomie, die Zerstörung in Profit verwandelt und Menschen in den Trümmern als Arbeitskraft und Konsumentinnen neu verfügbar macht; und durch eine regionale Klassenstruktur, in der Kapital aus den Golfstaaten autoritäre Stabilisierung und neoliberale Restrukturierung gleichermaßen finanziert. Wer Krieg und Repression in der Region bekämpfen will, muss auch ihre ökonomischen Profiteurinnen benennen — in der Region wie hier.Zugleich verdeutlichen die Entwicklungen, dass regionale Machtkonflikte weit über die nationalen Grenzen der einzelnen Staaten hinauswirken und humanitäre wie sicherheitspolitische Folgen für die gesamte Region entfalten.
Als Grüne Jugend stellen wir uns klar an die Seite aller Menschen im SWANA-Raum, die unter diesen miteinander verflochtenen Herrschafts- und Gewaltstrukturen leiden. Unsere politische Praxis zeichnet sich durch Solidarität mit den Leidtragenden in der Region aus. Diesem Anspruch wollen wir mit künftigen Beschlüssen und in unserer Bildungsarbeit gerecht werden.
- Für uns geht Zionismuskritik nicht direkt mit Antisemitismus einher. Zionismus muss differenziert betrachtet werden, da dieser einerseits eine Nationalbewegung war und ist und andererseits einen nationalistischen Teil hat. Eine Nationalbewegung setzt sich für Selbstbestimmung und Souveränität ein, während Nationalismus die Merkmale der eigenen ethnischen Gemeinschaft überhöht und als wertvoller gegenüber anderen Gemeinschaften betrachtet. Wir kritisieren alle Formen von Nationalismus aufs Schärfste und damit auch den Zionismus, welcher über die Nationalbewegung und die damit einhergehende Souveränität Israels hinausgeht. Häufig analysiert Zionismuskritik lediglich postkoloniale Machtverhältnisse, Besatzungspolitik und Unterdrückung, während Antisemitismus sich gegen Jüdinnen*Juden, Menschen, Religion oder Kultur richten. Diese Unterscheidung ist politisch essenziell, um Unterdrückung konsequent zu bekämpfen und gleichzeitig das jüdische Leben solidarisch zu schützen. Dem legen wir die Antisemitismusdefinition der Jerusalem Convention zugrunde.
2.17 Gemeinsame Krisendynamik im SWANA-Raum
Die Konflikte im Jemen, in Syrien und in der Türkei sind als Ausdruck einer gemeinsamen regionalen Krisendynamik im SWANA-Raum zu verstehen. Sie sind verbunden durch autoritäre Herrschaft, militärische Gewalt, Besatzung, ausländische Interventionen und die systematische Verfolgung von Oppositionellen und Minderheiten. Diese Konflikte wirken nicht nebeneinander, sondern aufeinander ein: Sie verschieben Machtverhältnisse in der Region, verschärfen Repression und Krieg und verschließen politische Handlungsspielräume für emanzipatorische Kräfte. Besonders betroffen sind Oppositionelle, Kurdinnen, religiöse und ethnische Minderheiten sowie FLINTA*s, die in allen drei Kontexten ähnlichen Unterdrückungs- und Gewaltverhältnissen ausgesetzt sind.
Diese Krisendynamik ist nicht von ihrer ökonomischen Grundlage zu trennen. Krieg, Besatzung und autoritäre Herrschaft sind in der Region eng mit kapitalistischer Verwertungslogik verflochten: durch Rüstungsexporte aus dem globalen Norden, die Konflikte materiell befeuern und Konzernen Milliardengewinne sichern; durch fossile Energie- und Rohstoffinteressen, die geopolitische Allianzen mit autokratischen Regimen begründen; durch eine Wiederaufbau-Ökonomie, die Zerstörung in Profit verwandelt und Menschen in den Trümmern als Arbeitskraft und Konsumentinnen neu verfügbar macht; und durch eine regionale Klassenstruktur, in der Kapital aus den Golfstaaten autoritäre Stabilisierung und neoliberale Restrukturierung gleichermaßen finanziert. Wer Krieg und Repression in der Region bekämpfen will, muss auch ihre ökonomischen Profiteurinnen benennen — in der Region wie hier.
3Zugleich verdeutlichen die Entwicklungen, dass regionale Machtkonflikte weit über die nationalen Grenzen der einzelnen Staaten hinauswirken und humanitäre wie sicherheitspolitische Folgen für die gesamte Region entfalten.
Unsere Solidarität verstehen wir mit Vijay Prashad als Teil einer globalen Süd-Solidarität, die in der Tradition der Bewegung der Blockfreien und des Trikontinentalismus steht — also einer langen antikolonialen Geschichte, in der Staaten und Bewegungen des Globalen Südens sich gegen imperiale Bevormundung organisiert haben. Wir würdigen die Klage Südafrikas vor dem Internationalen Gerichtshof, die im Januar 2025 gegründete Hague Group unter Führung Kolumbiens und Südafrikas und die palästinensische Befreiungsbewegung als Teil dieses Projekts. Solidarität ist für uns nicht karitativ, sondern strategisch: Es geht um eine Welt, in der politische Entscheidungen nicht in Washington, Brüssel oder Berlin getroffen werden, sondern in den Gesellschaften, die sie betreffen.
Als Grüne Jugend stellen wir uns klar an die Seite aller Menschen im SWANA-Raum, die unter diesen miteinander verflochtenen Herrschafts- und Gewaltstrukturen leiden. Unsere politische Praxis zeichnet sich durch Solidarität mit den Leidtragenden in der Region aus. Diesem Anspruch wollen wir mit künftigen Beschlüssen und in unserer Bildungsarbeit gerecht werden.
42.18 Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Zionismus ist nicht mit Antisemitismus gleichzusetzen. Zionismus ist historisch und politisch als jüdische Nationalbewegung zur Erlangung von Selbstbestimmung und Souveränität entstanden. Wie viele Nationalbewegungen kann auch der Zionismus nationalistische Tendenzen annehmen. Während das Streben nach Selbstbestimmung eine berechtigte Antwort auf Diskriminierung und Verfolgung ist, birgt Nationalismus generell das Risiko, die eigene ethnische oder religiöse Gruppe über andere zu stellen und dadurch Ausgrenzung oder Unterdrückung zu fördern.
Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand und die Teams der GRÜNEN JUGEND NIEDERSACHSEN, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen im Land Niedersachsen, den Kommunen, in der grünen Partei, der Landtagsfraktion der Grünen, in der Öffentlichkeit sowie im Bundesverband der GRÜNEN JUGEND für folgende Forderungen einzusetzen:
- 4.1
- Den sofortigen und dauerhaften Waffenstillstand im Gazastreifen sowie den ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe, um die akute Hungersnot und das Sterben der Zivilbevölkerung zu beenden.
- 4.2
- Die Anerkennung des Genozids an den Palästinenser*innen durch die Bundesregierung sowie die Unterstützung internationaler Rechtsinstitutionen wie des IGH bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen.
- 4.3
- Für die sofortige Anerkennung von Palästina als Staat.
- 4.4
- Den sofortigen Stopp aller deutschen Rüstungsexporte nach Israel, solange diese Waffen für völkerrechtswidrige Handlungen und die Aufrechterhaltung der Besatzung genutzt werden.
- 4.5
- Ein Ende der völkerrechtswidrigen Besatzung und des Siedlungsbaus im Westjordanland sowie in Ostjerusalem einschließlich wirksamer Sanktionen gegen gewalttätige Siedler und deren staatliche Unterstützungsstrukturen.
- 4.6
- Den sofortigen Rückzug aus allen völkerrechtswidrig besetzten Gebieten in Syrien und im Libanon
- 4.7
- Die uneingeschränkte Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Palästinenser*innen und die Ablehnung jeglicher Pläne, die ohne deren Einbindung über ihre Zukunft entscheiden.
- 4.8
- Den Schutz der Versammlungsfreiheit und die Beendigung der Kriminalisierung palästinasolidarischer Proteste in Deutschland, um den zivilgesellschaftlichen Handlungsraum wieder zu öffnen.
- 4.9
- Die Freilassung aller willkürlich inhaftierten palästinensischen Gefangenen und eine unabhängige Untersuchung der Berichte über Folter und Misshandlungen in israelischen Haftanstalten.
- 4.10
- Die Förderung einer differenzierten Bildungs- und Aufklärungsarbeit, die die historischen und aktuellen Kontexte des Zionismus als jüdische Nationalbewegung sowie die Geschichte des Antisemitismus vermittelt. Auf Basis der Jerusalem Declaration muss konsequent über Antisemitismus aufgeklärt und jüdisches Leben geschützt werden, während gleichzeitig der Raum für legitime, nicht-antisemitische Kritik an Nationalismus, Besatzung und postkolonialen Machtverhältnissen gewahrt bleibt.
- 4.11
- Die sofortige Aussetzung des EU-Israel-Assoziierungsabkommens, solange die israelische Regierung gegen die in Artikel 2 festgeschriebene Achtung der Menschenrechte verstößt.
Unsere Kritik richtet sich gegen alle Formen von Nationalismus, also auch gegen jene Ausprägungen des Zionismus, die über das berechtigte Streben nach Gleichberechtigung und staatlicher Souveränität hinausgehen und im Zusammenhang mit Unterdrückung, Besatzung oder rassistischen Strukturen stehen.
Dabei ist es von zentraler Bedeutung, zwischen einer differenzierten, menschenrechtsbasierten Analyse konkreter politischer Maßnahmen etwa im Kontext von Machtasymmetrien oder postkolonialen Herrschaftsverhältnissen und antisemitischen Haltungen klar zu unterscheiden. Antisemitismus richtet sich gegen Jüdinnen und Juden als Personen sowie gegen ihre Kultur oder Religion und fußt auf rassistischen Stereotypen. Demgegenüber ist eine sachorientierte, auf Prinzipien der Demokratie und Menschenrechte gestützte Kritik an staatlichem oder politischem Hand legitim.
Diese Unterscheidung ist politisch essenziell, um Unterdrückung konsequent zu bekämpfen und gleichzeitig das jüdische Leben solidarisch zu schützen. In diesem Kontext erkennen wir an, dass es immer wieder Versuche gibt unter dem Deckmantel der Zionismuskritik Antisemitismus salonfähig zu machen. Es darf keinen Raum für antisemitische Codes und Chiffren oder die Relativierung jüdischer Schutzbedürfnisse geben. Diese Art von Zionismuskritik als Deckmantel lehnen wir entschieden ab.
2.19 Solidarität mit gemeinsamem Kampf — Dissensstimmen in Israel und Palästina.
Wir solidarisieren uns mit den israelischen und palästinensischen Bewegungen, die jenseits ethnonationaler Logiken arbeiten:
– Standing Together / Omdim Beyachad / Naqif Maan — die größte jüdisch-arabische Basisbewegung in Israel/Palästina;
– Combatants for Peace / Lochamim leShalom — ehemalige israelische Soldatinnen und palästinensische Kämpferinnen, die gemeinsam Friedensarbeit leisten;
– B'Tselem, Yesh Din, Breaking the Silence, Physicians for Human Rights – Israel, deren Berichte (insbesondere B'Tselem Our Genocide 28.7.2025, PHRI Destruction of conditions of life 28.7.2025) zentrale Grundlagen unserer Position sind;
– Jewish Voice for Peace (JVP), IfNotNow, Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost als jüdische Stimmen in den USA, UK und Deutschland;
– palästinensische Friedens- und Menschenrechtsorganisationen wie Al-Haq, Al Mezan, Adalah, PCHR, deren Mitarbeiter*innen Repressionen israelischer Behörden und (in Westbank) palästinensischer Behörden ausgesetzt sind.
Mit Judith Butler bestehen wir darauf: „Jewish opposition to Zionism accompanied the founding proposals made by Herzl … and it has never ceased since that time. It is not anti-Semitic … to criticize the state violence exemplified by Zionism."
3. Unsere Solidarität verstehen wir mit Vijay Prashad als Teil einer globalen Süd-Solidarität, die in der Tradition der Bewegung der Blockfreien und des Trikontinentalismus steht — also einer langen antikolonialen Geschichte, in der Staaten und Bewegungen des Globalen Südens sich gegen imperiale Bevormundung organisiert haben. Wir würdigen die Klage Südafrikas vor dem Internationalen Gerichtshof, die im Januar 2025 gegründete Hague Group unter Führung Kolumbiens und Südafrikas und die palästinensische Befreiungsbewegung als Teil dieses Projekts. Solidarität ist für uns nicht karitativ, sondern strategisch: Es geht um eine Welt, in der politische Entscheidungen nicht in Washington, Brüssel oder Berlin getroffen werden, sondern in den Gesellschaften, die sie betreffen.
4. Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand der GRÜNEN JUGEND NIEDERSACHSEN, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen für folgende Forderungen einzusetzen und öffentlichkeitswirksam zu kommunizieren:
4.1 Den sofortigen und dauerhaften Waffenstillstand im Gazastreifen sowie den ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe, um die akute Hungersnot und das Sterben der Zivilbevölkerung zu beenden.
4.2 Die Anerkennung des Genozids an den Palästinenser*innen durch die Bundesregierung sowie die Unterstützung internationaler Rechtsinstitutionen wie des IGH bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen.
4.3 Für die sofortige Anerkennung von Palästina als Staat.
4.4 Den sofortigen Stopp aller deutschen Rüstungsexporte nach Israel, solange diese Waffen für völkerrechtswidrige Handlungen und die Aufrechterhaltung der Besatzung in den besetzten palästinensischen Gebieten genutzt werden.
4.5 Ein Ende der völkerrechtswidrigen Besatzung und des Siedlungsbaus im Westjordanland sowie in Ostjerusalem einschließlich wirksamer Sanktionen gegen gewalttätige Siedler und deren staatliche Unterstützungsstrukturen.
4.6 Den sofortigen Rückzug aus allen völkerrechtswidrig besetzten Gebieten in Syrien und im Libanon
4.7 Die uneingeschränkte Achtung des Selbstbestimmungsrechts der Palästinenser*innen und die Ablehnung jeglicher Pläne, die ohne deren Einbindung über ihre Zukunft entscheiden.
4.8 Den Schutz der Versammlungsfreiheit und die Beendigung der Kriminalisierung palästinasolidarischer Proteste in Deutschland, um den zivilgesellschaftlichen Handlungsraum wieder zu öffnen.
4.9 Die Freilassung aller willkürlich inhaftierten palästinensischen Gefangenen und eine unabhängige Untersuchung der Berichte über Folter und Misshandlungen in israelischen Haftanstalten.
4.10 Die Förderung einer differenzierten Bildungs- und Aufklärungsarbeit, die die historischen und aktuellen Kontexte des Zionismus als jüdische Nationalbewegung sowie die Geschichte des Antisemitismus vermittelt. Es muss weiterhin konsequent über Antisemitismus aufgeklärt und jüdisches Leben geschützt werden, während gleichzeitig der Raum für legitime, nicht-antisemitische Kritik an Nationalismus, Siedlerkolonialismus und postkolonialen Machtverhältnissen gewahrt bleibt.
4.11 Die sofortige Aussetzung des EU-Israel-Assoziierungsabkommens, solange die israelische Regierung gegen die in Artikel 2 festgeschriebene Achtung der Menschenrechte verstößt.
4.12 Die pauschale Sanktionierung von BDS-Sympathien als Antisemitismus über kommunale Beschlüsse, Förderausschluss-Klauseln und IHRA-Bezüge in Förderbescheiden lehnen wir ab. Wir fordern eine grundrechtskonforme, kontextuelle Prüfung antisemitischer Inhalte gemäß Art. 5 GG, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in Urteilen seit 2022 zum BDS-Beschluss von 2019 mehrfach angemahnt hat.
4.13 Wir fordern die Bundesregierung auf, Palästina als Staat in den Grenzen vom 4. Juni 1967 mit Ostjerusalem als Hauptstadt unverzüglich und bedingungslos anzuerkennen, in Konsequenz der ICJ-Gutachten vom 19.7.2024 zu den Rechtsfolgen der israelischen Besatzung und im Anschluss an die Anerkennungswelle 2024/25 (Spanien, Irland, Norwegen, Slowenien, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Malta, UK).
4.14 Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich uneingeschränkt zu ihrer Verpflichtung aus Art. 86 ff. Rom-Statut zu bekennen und die ICC-Haftbefehle vom 21.11.2024 gegen Benjamin Netanyahu und Yoav Gallant im Falle einer Einreise nach Deutschland zu vollstrecken. Wir lehnen jedes Lavieren wie das von Bundeskanzler Merz im Februar/März 2025 angedeutete „Gastrecht für Netanyahu" entschieden ab. Wir verurteilen die Trump-Sanktionen gegen ICC-Ankläger Karim Khan (Executive Order 14203 vom 6.2.2025) und gegen Francesca Albanese (9.7.2025) und fordern aktive deutsche und europäische Solidarität mit dem ICC.
4.15 Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem ICJ-Verfahren Südafrika ./. Israel (Application No. 192) als Drittstaat nach Art. 63 ICJ-Statut beizutreten — wie es bereits Spanien, Irland, Belgien, die Niederlande, Island, Mexiko, Kolumbien, Türkei, Chile, Brasilien und weitere getan haben (Stand März 2026). Die deutsche Verweigerungshaltung ist mit Albaneses Befund einer „Drittstaatenkomplizenschaft" (A/80/492 vom 20.10.2025) nicht vereinbar.
4.16 Die bedingungslose und unverzügliche Freilassung aller noch in Gaza festgehaltenen Geiseln (lebend und tot) ist eine eigenständige humanitäre und politische Forderung, die nicht mit der Forderung eines israelischen Rückzugs verrechnet werden darf. Hamas und alle anderen bewaffneten Fraktionen müssen sich entwaffnen und aus jeder politisch-militärischen Rolle in Gaza zurückziehen, wie es der ICC-Haftbefehl gegen Mohammed Deif vom 21.11.2024 (zurückgenommen Februar 2025 nach bestätigtem Tod) wegen Mord, Ausrottung, Folter, Vergewaltigung und Geiselnahme rechtlich begründet.
4.17 Im Rahmen einer systematischen Auseinandersetzung mit Bildungsarbeit über die
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o (1) wissenschaftliche Antisemitismusforschung (Holz, Salzborn, Schwarz-Friesel, Schüler-Springorum, Bergmann, Ullrich, Brumlik, Benz) systematisch zu
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o (2) postkoloniale und materialistisch-feministische Theorie (Said, Massad, Mbembe, Federici, Bhattacharya, Achcar, Hanieh, Butler) als Grundlage zu nutzen
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o (3) konkrete Bildungsbausteine zu Iran (Frauenrevolution), Kurdistan/Rojava, Jemen, Syrien, Palästina, Israel und Türkei zu entwickeln. Wir laden Akteurinnen
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4.18 Die sofortige Aussetzung der ZusammenarbeitZusammenarbeit mit Organisationen oder Bündnissen,[Leerzeichen]falls diese Antisemitismus Aufweisen und/oder Antisemitische Handlungen tolerieren.
- 4.12
Die bedingungslose und unverzügliche Freilassung aller noch in Gaza festgehaltenen Geiseln — lebend wie tot — ist eine eigenständige humanitäre und politische Forderung. Sie wurde im Rahmen der Phase 1 des am 10. Oktober 2025 in Kraft getretenen Waffenstillstandsabkommens weitgehend umgesetzt, hätte aber zu keinem Zeitpunkt gegen den israelischen Rückzug aus Gaza aufgerechnet werden dürfen — zumal dieser von israelischer Seite bis heute nicht eingehalten wurde. Hamas und alle anderen bewaffneten Fraktionen müssen sich entwaffnen und aus jeder politisch-militärischen Rolle in Gaza zurückziehen, wie es der ICC-Haftbefehl gegen Mohammed Deif vom 21. November 2024 — zurückgenommen im Februar 2025 nach bestätigtem Tod — wegen Mord, Ausrottung, Folter, Vergewaltigung und Geiselnahme rechtlich begründet.
Wir verstehen mit Joseph Massad (The Persistence of the Palestinian Question, Routledge 2006), dass die „Palästina-Frage" und die „Juden-Frage" gemeinsam aus dem europäischen Antisemitismus und Kolonialismus hervorgegangen sind. Eine Lösung ist nur möglich, wenn Antisemitismus, Kolonialismus und Rassismus gemeinsam überwunden werden — nicht in einer Konkurrenz der Opfererzählungen, sondern in einer gemeinsamen emanzipatorischen Perspektive.
