| Veranstaltung: | LMV Hitzacker |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 10. Anträge |
| Antragsteller*in: | Alle Antragsstellende + LaVo (dort beschlossen am: 09.05.2026) |
| Status: | Eingereicht |
| Antragshistorie: | Version 17 |
A14: Solidarität mit den Bevölkerungen der SWANA-Region — gegen Krieg, Autokratie und Patriarchat von Gaza bis Teheran
Antragstext
Solidarität mit den Bevölkerungen der SWANA-Region — gegen Krieg, Autokratie und
Patriarchat von Gaza bis Teheran
1. Die GRÜNE JUGEND NIEDERSACHSEN setzt sich für eine internationale,
queerfeministische und materialistische Politik ein, die Unterdrückung in all
ihren Formen bekämpft. Unser Solidaritätsverständnis ist intersektional: Wir
erkennen an, dass Diskriminierungsverhältnisse wie Patriarchat, Kapitalismus,
Kolonialismus und Rassismus strukturell miteinander verwoben und wechselseitig
verstärkend sind. Deshalb engagieren wir uns entschieden gegen jede Form von
Diskriminierung, sei es gegen Sexismus, Rassismus, Antisemitismus, Ableismus,
Klassismus, Queerfeindlichkeit sowie weitere intersektional verknüpfte
Ungleichheiten.
Wir verwenden die Selbstbezeichnung SWANA (South West Asia / North Africa) statt
der orientalistischen Begriffe „Naher Osten" und „Orient". Edward Said hat diese
Begriffe als europäische Konstruktionen analysiert, die koloniale
Wissensordnungen reproduzieren (Orientalism, Pantheon 1978, S. 1 ff.). SWANA-
Bewegungen in Diaspora und Region nutzen den Begriff zur Selbstermächtigung.
Israel/Palästina ist ein zentraler — nicht der einzige — Bezugspunkt unserer
Solidarität in dieser Region.
2. Die Auffassungen der GRÜNEN JUGEND NIEDERSACHSEN sind die folgenden:
2.1 Der Konflikt zwischen Palästina und Israel ist das Ergebnis einer
jahrzehntelangen, traumatischen Geschichte, die die Menschen aller Staats-
und Religionszugehörigkeiten in der Region durch Gewalt, Vertreibung und
tiefgreifendes Leid bis heute prägt.
2.2 Der Terroranschlag der islamistischen Terrororganisation Hamas am 7. Oktober
2023 war
ein abscheuliches Verbrechen, das wir aufs Schärfste verurteilen. Es war der
schwerwiegendste Angriff auf jüdisches Leben seit der Shoah. Der „Kampf“ der
islamistische Terrororganisation Hamas ist kein Befreiungskampf, sondern
anhaltender Terror und massive Menschenrechtsverletzung. Er muss als das benannt
werden, was er ist: systematische Gewalt gegen Unschuldige. Wir verurteilen jede
Verletzung der universellen Menschenrechte und damit derartige Angriffe auf
Zivilist*innen, darunter fallen die Tötung, die Geiselnahme und die
Behandlung der Geiseln durch die islamistische Terrororganisation Hamas.
2.3 Iran als regionaler Akteur und die Schwächung der „Achse des Widerstands".
Die iranische Außenpolitik der „Achse des Widerstands" (Hisbollah/Libanon,
Hamas/Gaza, Huthi/Jemen, irakische Milizen, vor 12/2024 Assad/Syrien) ist seit
dem 7.10.2023 in eine schwerste Krise geraten: Schwere militärische Niederlage
der Hisbollah im Israel-Libanon-Krieg 2024 (Tötung Hassan Nasrallahs am
27.9.2024), faktische Eliminierung der Hamas-Führung in Gaza (Sinwar 16.10.2024,
Haniyeh 31.7.2024 in Tehran), Sturz Assads (8.12.2024), israelische Tötung des
Huthi-Premiers al-Rahawi (28.8.2025),schließlich der Iran-Israel-Krieg vom
13.–24. Juni 2025 mit israelischen Luftschlägen auf Natanz und Isfahan und der
US-Operation Midnight Hammer gegen Fordow am 22.6.2025 — und schließlich der
erneute Iran-Krieg im Februar/März 2026 mit der Tötung Khameneis am 28.2.2026.
Die Islamische Revolutionsgarde (IRGC) und ihre Quds-Force sind zentrale Akteure
dieser Politik. Wir fordern die Verteidigung der iranischen Bevölkerung
zuvorderst der Frauen, Queers, Kurdinnen, Belutschinnen, Bahá'í — gegen jede
Eskalation, die zivile Opfer in Kauf nimmt. Wir lehnen die US-Israel-Strategie
eines „regime change by bombing" ab; demokratischer Wandel im Iran muss von der
iranischen Bevölkerung selbst getragen werden.
Sexualisierte Gewalt am 7. Oktober 2023 und an Geiseln.
Wir benennen ausdrücklich die sexualisierte Gewalt der Hamas-Angriffe am 7.
Oktober 2023. Die UN-Sonderbeauftragte für sexuelle Gewalt in Konflikten Pramila
Patten hat in ihrem Mission Report vom 4.3.2024 festgestellt: „reasonable
grounds to believe that conflict-related sexual violence occurred during the 7
October attacks in multiple locations across Gaza periphery, including rape and
gang-rape, in at least three locations" (Nova-Festival, Straße 232, Kibbuz
Re'im) sowie „clear and convincing information that some hostages taken to Gaza
have been subjected to various forms of conflict-related sexual violence", die
möglicherweise andauert. Patten benennt explizit auch im Westjordanland Hinweise
auf sexuelle Gewalt durch israelische Sicherheitskräfte und Siedler, die
weiterer Untersuchung bedürfen. Patrick Cammaerts und Patten betonen, dass der
Bericht keine forensische Untersuchung ersetzen kann; die UN-COI ist mit der
weiteren Aufklärung mandatiert. Wir fordern eine vollständige,
geschlechtersensible Untersuchung aller sexualisierten Kriegsverbrechen im
Konflikt durch UN-COI und ICC, die Versorgung der Überlebenden in Israel,
Westbank und Gaza sowie die Strafverfolgung der Verantwortlichen — gegen jede
politische Instrumentalisierung sexualisierter Gewalt.
2.5 Historische Verantwortung und Gegenwart.
Die Grüne Jugend Niedersachsen bekennt sich zum Beschluss des Bundesverbandes
der Grünen Jugend zur historischen Verantwortung Deutschlands aus der Shoah und
zur Anerkennung der Nakba 1948 als zentralem palästinensischen
Erfahrungshorizont. Beide Erinnerungen sind nicht gegeneinander ausspielbar. Wir
folgen Dan Diners Konzept der „gegenläufigen Gedächtnisse" (2007) und Michael
Rothbergs „multidirektionalem Erinnern": „Erinnerungen sind beweglich.
Geschichten sind ineinander verwoben. Der einzige Weg nach vorne ist die
Verflechtung.". Eine darüber hinausgehende historische Detailerzählung ist nicht
Aufgabe dieses Antrags. Maßstab unseres Handelns ist die völkerrechtliche und
politische Lage heute.
2.6 Ökonomie des Krieges
Mit Albanese verstehen wir den Krieg in Gaza nicht nur als militärisches,
sondern als ökonomisches Projekt: Über 60 multinationale Unternehmen aus
Rüstung, Tech, Schwermaschinen, Energie, Tourismus, Finanz und Logistik (Maersk)
profitieren von Besatzung und Genozid.
Mit David Harvey lesen wir Siedlungsbau und Landenteignung als „Akkumulation
durch Enteignung", mit Naomi Klein den geplanten Wiederaufbau Gazas als Disaster
Capitalism, und mit Adam Hanieh die Rolle des Khaleeji-Kapitals (Saudi-Arabien,
VAE) als regionale Stütze normalisierender Strategien (Abraham Accords). Konkret
weisen wir auf die Gas-/Öl-Interessen im östlichen Mittelmeer (Levante-Becken,
Tamar-, Leviathan-, Karish-Felder; geplanter EastMed-Korridor) als materielle
Dimension der Konflikte um Souveränität und Grenzen hin.
2.7 Diese weisen darauf hin, dass die systematische Fragmentierung des
palästinensischen Gebiets, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die
Duldung von Siedlergewalt ein strukturelles Unterdrückungssystem bilden, das dem
Völkerrecht widerspricht. Internationale Organisationen stufen die systematische
Ungleichbehandlung der Palästinenser*innen im besetzten Westjordanland und
Ostjerusalem als Apartheid ein.
Als Grüne Jugend teilen wir die Einschätzung der internationalen Organisationen,
dass die systematische Ungleichbehandlung der Palästinenser*innen im besetzten
Westjordanland und Ostjerusalem als Apartheid nach
- Summary of the Advisory Opinion of 19 July 2024 | INTERNATIONAL COURT OF
JUSTICE.A regime of Jewish supremacy from the Jordan River to the Mediterranean
Sea: This is apartheid
- B’Tselem. Shakir, O. (2021). A Threshold Crossed. Human Rights Watch
zu bezeichnen ist.
2.8 Das Vorgehen der israelischen Armee, auf Geheiß der die rechte Regierung
Netanyahu (Likud) mit ihren faschistischen Koalitionspartnern Otzma Yehudit
(Itamar Ben-Gvir, Minister für nationale Sicherheit) und Religiöser Zionismus
(Bezalel Smotrich, Finanzminister und Minister im Verteidigungsministerium mit
Zuständigkeit für die Verwaltung der Westbank) Israels, im Gazastreifen erfüllt
zentrale Kriterien des Völkermords gemäß der UN-Konvention: systematische
Tötung, massive Vertreibungen, gezielte Vernichtung der zivilen Infrastruktur,
bewusste Erzeugung von Hunger und Krankheit sowie die Verhinderung humanitärer
Hilfe.
Die Grüne Jugend Niedersachsen erkennt den Genozid an den Palästinenser*innen
nach Art II der UN-Völkermordkonvention durch die folgende Einordnung an:
– die völkerrechtliche Feststellung der UN Independent International Commission
of Inquiry (A/HRC/60/CRP.3 vom 16.9.2025, Vorsitz Navi Pillay), die feststellt,
dass vier der fünf Genozidakte nach Art. II lit. a–d Völkermordkonvention
erfüllt sind und genozidale Absicht u. a. in Aussagen von Präsident Herzog,
Premierminister Netanyahu und Ex-Verteidigungsminister Gallant nachweisbar ist;
– die einstweiligen Maßnahmen des Internationalen Gerichtshofs vom 26.1.2024,
28.3.2024 und 24.5.2024 im Verfahren Südafrika ./. Israel (Application No. 192),
die eine Plausibilität der Genozid-Vorwürfe bejahen; – die Berichte der UN-
Sonderberichterstatterin Francesca Albanese (A/HRC/55/73 vom 25.3.2024 „Anatomy
of a Genocide"; A/HRC/59/23 vom 30.6.2025 „From economy of occupation to economy
of genocide"; A/80/492 vom 20.10.2025 „Gaza Genocide: a collective crime");
– die ICC-Haftbefehle vom 21. November 2024 gegen Benjamin Netanyahu und Yoav
Gallant wegen Aushungerung, Mord, Verfolgung und unmenschlicher Handlungen (Art.
7 und 8 Rom-Statut);
– die Genozid-Berichte von Amnesty International (5.12.2024, MDE 15/8668/2024),
Human Rights Watch (19.12.2024, Wasserentzug als Ausrottungsverbrechen und
Genozidakte), B'Tselem (28.7.2025, Our Genocide — erstmals durch eine
israelische Menschenrechtsorganisation) und Physicians for Human Rights – Israel
(28.7.2025).
2.9 Über die Zukunft des Gazastreifens dürfen allein die Palästinenser*innen
entscheiden. Wir treten unmissverständlich für eine palästinensische
Souveränität und das volle Selbstbestimmungsrecht des palästinensischen Volkes
ein. Der von US-Präsident Donald Trump am 29. September 2025 vorgestellte
Comprehensive Plan to End the Gaza Conflict (CPEGC), der 20 Punkte umfasst, am
8./9. Oktober 2025 von Israel und mit Vorbehalten von Hamas teilangenommen,
dessen Phase 1 am 10. Oktober 2025 in Kraft trat und der durch
Sicherheitsratsresolution S/RES/2803 vom 17. November 2025 (13 Ja – 0 Nein – 2
Enthaltungen China/Russland) als Annex 1 endorsed wurde, einschließlich
Ermächtigung eines unter Trump-Vorsitz stehenden „Board of Peace" und einer
„International Stabilization Force" lehnen wir entschieden ab, da er eine echte
Eigenstaatlichkeit untergräbt. Ein gerechter Frieden in Westasien ist nur
möglich, wenn die souveränen Rechte der Palästinenser*innen geachtet werden.
Dazu gehört für uns auch die Umsetzung des völkerrechtlich verbrieften
Rückkehrrechts.
2.10 Die staatlich gedeckte oder geduldete Gewalt durch Siedler*innen stellt
einen schweren Verstoß gegen das Völkerrecht dar, dem wir uns entschieden
entgegenstellen. Die eskalierende Siedler*innengewalt im besetzten
Westjordanland und in Ostjerusalem sind Ausdruck staatlich organisierter
Herrschafts- und Vertreibungspolitik. Da bewaffnete Siedler*innen systematisch
von Armee und Polizei geschützt, begleitet oder aktiv unterstützt werden und
dabei faktische Straffreiheit genießen, handelt es sich um staatlich
unterstützte Gewalt.
Wir verweisen auf die Untersuchungen von Forensic Architecture (Goldsmiths) und
Al Mezan/Gisha/Adalah (Investigation 2019, aktualisiert) zur israelischen Praxis
aerialer Glyphosat-Versprühungen entlang der Gaza-Grenze (über 30 dokumentierte
Sprüheinsätze 2014–2018, Drift bis über 700 Meter ins Strip) sowie auf den PAX-
Bericht vom Februar 2026 zu grenzüberschreitenden Sprühungen in Quneitra/Syrien
und Südlibanon. Glyphosat ist seit März 2015 von der WHO-Krebsforschungsagentur
IARC als „probably carcinogenic to humans" (Gruppe 2A) eingestuft.
Solchen eklatanten Verstößen gegen internationales Recht treten wir mit aller
Schärfe entgegen.
2.11 Berichte über die Haftbedingungen palästinensischer Gefangener in
israelischen Gefängnissen sowie die wieder eingeführte Todesstrafe, die nur für
Palästinenser*innen gilt, sind erschütternd. Diese systematischen
Menschenrechtsverletzungen widersprechen grundlegenden Prinzipien von
Rechtsstaatlichkeit, Würde und humanitärem Völkerrecht und müssen von der
internationalen Gemeinschaft klar benannt und geächtet und beendet werden. Mit
Verabschiedung des Knesset-Gesetzes zur Erweiterung der Todesstrafe für
„Terror"-Tötungen vom 30. März 2026 wird ein zweispuriges Strafrecht
institutionalisiert: Die Todesstrafe ist faktisch ausschließlich auf
Palästinenserinnen anwendbar, in Westjordanland-Militärgerichten
(Verurteilungsquote über 96 %, B'Tselem) als Default-Strafe, mit Vollstreckung
binnen 90 Tagen, ohne Möglichkeit der Begnadigung; israelische Siedlerinnen sind
unter Zivilrecht ausgenommen. Die Außenminister*innen Deutschlands, Frankreichs,
Italiens und Großbritanniens warnten am Tag der Verabschiedung gemeinsam vor dem
Gesetz; Amnesty (3.2.2026) bezeichnet es als „weiteres diskriminierendes
Werkzeug des israelischen Apartheid-Systems".
2.12 Die israelische Bodenoperation in den Südlibanon, die am 1. Oktober 2024
als „Operation Northern Arrows" begann, sowie die seit dem Waffenstillstand vom
27. November 2024 fortgesetzte israelische Militärpräsenz auf fünf strategischen
Höhen im Südlibanon und die anhaltenden Luftschläge auch nach der „Phase II"-
Eskalation Anfang 2026 weist das Vorgehen der israelischen Armee im Libanon die
gleichen Methoden auf wie in Gaza. Es wird gezielt Infrastruktur zerstört:
Brücken, Wasseranlagen & Stromnetze. Berichte zeigen, dass die israelische Armee
Glyphosat in hohen Konzentrationen versprüht. Das Land bis zum Fluss
Litani soll „kontrolliert“ werden, was die de facto völkerrechtswidrige
Besatzung des Gebietes bedeutet. Aktuell hält die Armee rund 4 000 km²
südlibanesischen Territoriums (rund 38 % der südlich besetzt. Trotz verkündeter
Waffenruhe halten die Kämpfe im Süden des Libanons an. Eine Entwaffnung der
islamistischen Terrororganisation Hisbollah kann nur erfolgen, wenn der Libanon
die vollständige Kontrolle über sein Staatsgebiet besitzt. Die illegale
Bodeninvasion
Israels im Libanon verhindert einen gerechten Frieden und destabilisiert
die Region weiter.
2.13 Wir verurteilen jede Verherrlichung von radikalem Islamismus sowie Aufrufe
zu Gewalt und die Verbreitung antisemitischer Vorurteile zutiefst. Gleichzeitig
beobachten wir in Deutschland eine alarmierende Kriminalisierung
palästinasolidarischer Bewegungen. Demonstrationen werden verboten, Menschen aus
migrantischen und muslimischen Communitys werden unverhältnismäßig kontrolliert,
mit Polizei- und Gewaltmaßnahmen
konfrontiert oder zum Teil sogar abgeschoben, weil sie ihre Stimme gegen Gewalt,
gegen neokolonialistische/imperialistische Strukturen und für ein
Selbstbestimmungsrecht erheben. Diese Repression, das politische Schweigen und
die pauschale Diffamierung solidarischer Stimmen verschärfen bestehende
Machtungleichgewichte massiv und müssen sofort aufhören.
2.14 Antisemitismus bekämpfen — wissenschaftlich, nicht definitorisch.
Antisemitismus ist eine eigenständige, persistente Ideologie der Moderne. Wir
folgen der Antisemitismusforschung in der Auffassung, dass Antisemitismus als
„Konstruktion des Dritten" in nationaler Selbstvergewisserung wirkt (Klaus Holz,
Nationaler Antisemitismus, Hamburger Edition 2001), als globale
Integrationsideologie verschiedener autoritärer Bewegungen fortwirkt (Samuel
Salzborn, Globaler Antisemitismus, Beltz Juventa 2018, S. 28) und in seiner
Sprache empirisch in der Mitte der Gesellschaft verankert ist (Monika Schwarz-
Friesel/Jehuda Reinharz, Die Sprache der Judenfeindschaft im 21. Jahrhundert, De
Gruyter 2013). Antisemitismus zeigt sich klassisch, sekundär (Schuldabwehr,
Holocaust-Relativierung), als israelbezogener Antisemitismus und in
postkolonialen Verkürzungen.
Zur IHRA-„Arbeitsdefinition" (2016). Die durch Bundesregierungs-Beschluss vom
20.9.2017, Bundestags-Beschluss vom 17.5.2019 und erneut durch BT-Drs. 20/13627
vom 7.11.2024 („Nie wieder ist jetzt") als „maßgeblich" erklärte IHRA-
Arbeitsdefinition lehnen wir als alleinige bzw. förderrechtlich verbindliche
Grundlage ab — und zwar aus den von der Antisemitismusforschung selbst
vorgebrachten Gründen:
Begriffliche Vagheit und Tautologie:
Die Kerndefinition („eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich
als Hass … ausdrücken kann") ist unbestimmt und juristisch nicht justiziabel
(Peter Ullrich, Gutachten zur „Arbeitsdefinition Antisemitismus" der IHRA, RLS-
Paper 2/2019, S. 6 ff.; Hugh Tomlinson QC, Opinion, House of Lords 2017).
Israelbezogene Beispiele als Quasi-Norm:
Sieben der elf nicht-bindenden Beispiele beziehen sich auf Israel; in der
politischen Anwendung werden sie regelhaft zur Sanktionierung legitimer
Israelkritik herangezogen — gegen den ausdrücklichen Willen ihres Hauptautors.
Kenneth Stern, der Hauptverfasser der ursprünglichen EUMC/IHRA-Definition, hat
dies 2019 öffentlich kritisiert: „It was never intended to be a campus hate
speech code, but that is exactly how its proponents are trying to weaponize it."
(The Guardian, 13.12.2019; bekräftigt in seiner Senate Judiciary Committee
Testimony vom 17.9.2024).
Grundrechtskollision:
Lord Justice Sir Stephen Sedley urteilte in der London Review of Books (39:9,
4.5.2017): Die IHRA-Definition setze die Schwelle „needlessly high by
stipulating hatred rather than simple hostility" und sei „not prescribed by law"
— und damit verfassungsrechtlich kein zulässiger Filter für Kunst-,
Wissenschafts- oder Versammlungsfreiheit (Art. 5 GG). Diese Argumentation wird
in Deutschland aktuell durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und
durch das Gutachten Ighreiz/Kantelhardt/Schayani/Selinger (Verfassungsblog,
13.11.2024) zur Bundestagsresolution 20/13627 fortgeführt.
Praktische Wirkung:
Anwendungsfälle (documenta fifteen, Berlinale 2024, Förderausschlüsse jüdischer
Antizionist*innen wie Nancy Fraser, Deborah Feldman, Masha Gessen) zeigen einen
Disziplinierungs-Effekt, der über die Antisemitismus-Bekämpfung hinaus die
Meinungsfreiheit auch jüdischer Stimmen einschränkt (Mann/Yona, Verfassungsblog
7.11.2024).
Wir lehnen jedoch ausdrücklich auch die unkritische Übernahme der Jerusalem
Declaration on Antisemitism (JDA, 2021) als Ersatzdefinition ab.
Definitionskämpfe ersetzen keine analytische Antisemitismus-Bekämpfung. Wir
orientieren uns stattdessen an der kontextuellen, theoretisch fundierten
Antisemitismusforschung und schließen uns Klaus Holz' Forderung an, beide
Praxisdefinitionen für ihre „begrifflichen Unklarheiten an zentraler Stelle" zu
kritisieren und stattdessen wissenschaftliche Begriffsarbeit zu fördern (Holz,
Definitionen von Antisemitismus, bpb.de 2024).
Konkret fordern wir, dass öffentliche Förderung antisemitismuskritischer
Bildungs- und Forschungsarbeit nicht von der Übernahme einer politischen
Definition abhängig gemacht wird, sondern an inhaltlich-fachlichen Kriterien
orientiert wird, die die wissenschaftliche Antisemitismusforschung entwickelt
hat (vgl. Brumlik, Postkolonialer Antisemitismus?, VSA 2021/22; Benz, Streitfall
Antisemitismus, Metropol 2020; Bergmann/Schüler-Springorum am ZfA Berlin)."
2.15 Iran — Jin, Jiyan, Azadî.
Wir erklären unsere uneingeschränkte Solidarität mit der iranischen
Frauenrevolution unter dem aus der kurdischen Frauenbewegung stammenden Slogan
„Jin, Jiyan, Azadî“ / „Frau, Leben, Freiheit“. Ausgelöst wurde sie durch den Tod
der 22-jährigen kurdischen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch
die Sittenpolizei; die UN-Untersuchungsmission hat staatliche Verantwortung für
ihren Tod festgestellt. Das Khamenei-Regime begegnet der Bewegung seither mit
massiver Repression. Die Zahl der Hinrichtungen ist auf den höchsten Stand seit
1989 gestiegen, darunter Frauen sowie Angehörige ethnischer und sexueller
Minderheiten.
Wir erinnern an die hingerichteten Aktivisten Mohsen Shekari, Majidreza
Rahnavard, Mohammad Mehdi Karami, Seyyed Mohammad Hosseini, Mohammad Ghobadlou
und Abbas „Mojahed“ Kourkouri. Wir fordern die sofortige und bedingungslose
Freilassung von Toomaj Salehi. Angesichts der anhaltenden Gewalt, der Massaker
an Protestierenden und der zunehmenden Instabilität im Land verstärkt sich der
autoritäre Charakter des Regimes weiter. Zugleich bleiben queere, ethnische und
politische Minderheiten, insbesondere Kurdinnen und Belutsch*innen, in
besonderem Maße von Verfolgung betroffen.
Wir fordern ein humanitäres Aufnahmeprogramm für verfolgte Aktivist*innen,
Frauen, Queers und Angehörige unterdrückter Minderheiten, gezielte Sanktionen
gegen verantwortliche Richter, Vernehmer und Vollstreckende, ein neues
Atomabkommen nur unter der Voraussetzung eines verbindlichen
Hinrichtungsmoratoriums sowie konsequente Asylgewährung statt Abschiebungen in
den Iran.
2.16 Kurdistan / Rojava — Frauenrevolution und demokratischer Konföderalismus
Wir erklären unsere Solidarität mit der kurdischen Bevölkerung im SWANA-Raum
sowie mit dem Projekt der Autonomen Selbstverwaltung Nord- und Ostsyriens
(AANES/DAANES). Das dort seit 2012/2014 erprobte Modell des Demokratischen
Konföderalismus verbindet basisdemokratische Räte, ökologische Selbstverwaltung
und Frauenbefreiung als zentrale Grundpfeiler. Es versteht sich als praktischer
Ansatz jenseits des Nationalstaats.
Die kurdischen Gebiete sind seit Jahren massiver militärischer Gewalt
ausgesetzt. Besonders betroffen ist Rojava, wo Angriffe auf zivile Infrastruktur
die Bevölkerung schwer treffen, und grundlegende Versorgungsstrukturen
gefährden. Zugleich werden kurdische Aktivist*innen in Deutschland weiterhin
kriminalisiert, obwohl die PKK 2025 ihre Selbstauflösung erklärt hat.
Wir fordern die Aufhebung des PKK-Betätigungsverbots in Deutschland und die
Streichung der PKK von der EU-Terrorliste als überfällige Reaktion auf die
Selbstauflösung 2025. Außerdem fordern wir ein Ende deutscher Rüstungsexporte
und Patriot-Stationierungen in der Türkei, den Stopp von Abschiebungen
kurdischer Aktivist*innen in die Türkei oder den Iran sowie internationalen
Druck zum Schutz kurdischer Selbstverwaltungsrechte in Syrien. Die Angriffe auf
zivile Infrastruktur müssen als völkerrechtswidrig anerkannt werden.
2.17 Gemeinsame Krisendynamik im SWANA-Raum
Die Konflikte im Jemen, in Syrien und in der Türkei sind als Ausdruck einer
gemeinsamen regionalen Krisendynamik im SWANA-Raum zu verstehen. Sie sind
verbunden durch autoritäre Herrschaft, militärische Gewalt, Besatzung,
ausländische Interventionen und die systematische Verfolgung von Oppositionellen
und Minderheiten. Diese Konflikte wirken nicht nebeneinander, sondern
aufeinander ein: Sie verschieben Machtverhältnisse in der Region, verschärfen
Repression und Krieg und verschließen politische Handlungsspielräume für
emanzipatorische Kräfte. Besonders betroffen sind Oppositionelle, Kurdinnen,
religiöse und ethnische Minderheiten sowie FLINTA*s, die in allen drei Kontexten
ähnlichen Unterdrückungs- und Gewaltverhältnissen ausgesetzt sind.
Diese Krisendynamik ist nicht von ihrer ökonomischen Grundlage zu trennen.
Krieg, Besatzung und autoritäre Herrschaft sind in der Region eng mit
kapitalistischer Verwertungslogik verflochten: durch Rüstungsexporte aus dem
globalen Norden, die Konflikte materiell befeuern und Konzernen
Milliardengewinne sichern; durch fossile Energie- und Rohstoffinteressen, die
geopolitische Allianzen mit autokratischen Regimen begründen; durch eine
Wiederaufbau-Ökonomie, die Zerstörung in Profit verwandelt und Menschen in den
Trümmern als Arbeitskraft und Konsumentinnen neu verfügbar macht; und durch eine
regionale Klassenstruktur, in der Kapital aus den Golfstaaten autoritäre
Stabilisierung und neoliberale Restrukturierung gleichermaßen finanziert. Wer
Krieg und Repression in der Region bekämpfen will, muss auch ihre ökonomischen
Profiteurinnen benennen — in der Region wie hier.
Zugleich verdeutlichen die Entwicklungen, dass regionale Machtkonflikte weit
über die nationalen Grenzen der einzelnen Staaten hinauswirken und humanitäre
wie sicherheitspolitische Folgen für die gesamte Region entfalten.
Als Grüne Jugend stellen wir uns klar an die Seite aller Menschen im SWANA-Raum,
die unter diesen miteinander verflochtenen Herrschafts- und Gewaltstrukturen
leiden. Unsere politische Praxis zeichnet sich durch Solidarität mit den
Leidtragenden in der Region aus. Diesem Anspruch wollen wir mit künftigen
Beschlüssen und in unserer Bildungsarbeit gerecht werden.
2.18 Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Zionismus ist nicht mit
Antisemitismus gleichzusetzen. Zionismus ist historisch und politisch als
jüdische Nationalbewegung zur Erlangung von Selbstbestimmung und Souveränität
entstanden. Wie viele Nationalbewegungen kann auch der Zionismus
nationalistische Tendenzen annehmen. Während das Streben nach Selbstbestimmung
eine berechtigte Antwort auf Diskriminierung und Verfolgung ist, birgt
Nationalismus generell das Risiko, die eigene ethnische oder religiöse Gruppe
über andere zu stellen und dadurch Ausgrenzung oder Unterdrückung zu fördern.
Unsere Kritik richtet sich gegen alle Formen von Nationalismus, also auch gegen
jene Ausprägungen des Zionismus, die über das berechtigte Streben nach
Gleichberechtigung und staatlicher Souveränität hinausgehen und im Zusammenhang
mit Unterdrückung, Besatzung oder rassistischen Strukturen stehen.
Dabei ist es von zentraler Bedeutung, zwischen einer differenzierten,
menschenrechtsbasierten Analyse konkreter politischer Maßnahmen etwa im Kontext
von Machtasymmetrien oder postkolonialen Herrschaftsverhältnissen und
antisemitischen Haltungen klar zu unterscheiden. Antisemitismus richtet sich
gegen Jüdinnen und Juden als Personen sowie gegen ihre Kultur oder Religion und
fußt auf rassistischen Stereotypen. Demgegenüber ist eine sachorientierte, auf
Prinzipien der Demokratie und Menschenrechte gestützte Kritik an staatlichem
oder politischem Hand legitim.
Diese Unterscheidung ist politisch essenziell, um Unterdrückung konsequent zu
bekämpfen und gleichzeitig das jüdische Leben solidarisch zu schützen. In diesem
Kontext erkennen wir an, dass es immer wieder Versuche gibt unter dem Deckmantel
der Zionismuskritik Antisemitismus salonfähig zu machen. Es darf keinen Raum für
antisemitische Codes und Chiffren oder die Relativierung jüdischer
Schutzbedürfnisse geben. Diese Art von Zionismuskritik als Deckmantel lehnen wir
entschieden ab.
2.19 Solidarität mit gemeinsamem Kampf — Dissensstimmen in Israel und Palästina.
Wir solidarisieren uns mit den israelischen und palästinensischen Bewegungen,
die jenseits ethnonationaler Logiken arbeiten:
– Standing Together / Omdim Beyachad / Naqif Maan — die größte jüdisch-arabische
Basisbewegung in Israel/Palästina;
– Combatants for Peace / Lochamim leShalom — ehemalige israelische Soldatinnen
und palästinensische Kämpferinnen, die gemeinsam Friedensarbeit leisten;
– B'Tselem, Yesh Din, Breaking the Silence, Physicians for Human Rights –
Israel, deren Berichte (insbesondere B'Tselem Our Genocide 28.7.2025, PHRI
Destruction of conditions of life 28.7.2025) zentrale Grundlagen unserer
Position sind;
– Jewish Voice for Peace (JVP), IfNotNow, Jüdische Stimme für gerechten Frieden
in Nahost als jüdische Stimmen in den USA, UK und Deutschland;
– palästinensische Friedens- und Menschenrechtsorganisationen wie Al-Haq, Al
Mezan, Adalah, PCHR, deren Mitarbeiter*innen Repressionen israelischer Behörden
und (in Westbank) palästinensischer Behörden ausgesetzt sind.
Mit Judith Butler bestehen wir darauf: „Jewish opposition to Zionism accompanied
the founding proposals made by Herzl … and it has never ceased since that time.
It is not anti-Semitic … to criticize the state violence exemplified by
Zionism."
3. Unsere Solidarität verstehen wir mit Vijay Prashad als Teil einer globalen
Süd-Solidarität, die in der Tradition der Bewegung der Blockfreien und des
Trikontinentalismus steht — also einer langen antikolonialen Geschichte, in der
Staaten und Bewegungen des Globalen Südens sich gegen imperiale Bevormundung
organisiert haben. Wir würdigen die Klage Südafrikas vor dem Internationalen
Gerichtshof, die im Januar 2025 gegründete Hague Group unter Führung Kolumbiens
und Südafrikas und die palästinensische Befreiungsbewegung als Teil dieses
Projekts. Solidarität ist für uns nicht karitativ, sondern strategisch: Es geht
um eine Welt, in der politische Entscheidungen nicht in Washington, Brüssel oder
Berlin getroffen werden, sondern in den Gesellschaften, die sie betreffen.
4. Die Mitgliederversammlung beauftragt den Vorstand der GRÜNEN JUGEND
NIEDERSACHSEN, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen für folgende
Forderungen einzusetzen und öffentlichkeitswirksam zu kommunizieren:
4.1 Den sofortigen und dauerhaften Waffenstillstand im Gazastreifen sowie den
ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfe, um die akute Hungersnot und das
Sterben der Zivilbevölkerung zu beenden.
4.2 Die Anerkennung des Genozids an den Palästinenser*innen durch die
Bundesregierung sowie die Unterstützung internationaler Rechtsinstitutionen wie
des IGH bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen.
4.3 Für die sofortige Anerkennung von Palästina als Staat.
4.4 Den sofortigen Stopp aller deutschen Rüstungsexporte nach Israel, solange
diese Waffen für völkerrechtswidrige Handlungen und die Aufrechterhaltung der
Besatzung in den besetzten palästinensischen Gebieten genutzt werden.
4.5 Ein Ende der völkerrechtswidrigen Besatzung und des Siedlungsbaus im
Westjordanland sowie in Ostjerusalem einschließlich wirksamer Sanktionen gegen
gewalttätige Siedler und deren staatliche Unterstützungsstrukturen.
4.6 Den sofortigen Rückzug aus allen völkerrechtswidrig besetzten Gebieten in
Syrien und im Libanon
4.7 Die uneingeschränkte Achtung des Selbstbestimmungsrechts der
Palästinenser*innen und die Ablehnung jeglicher Pläne, die ohne deren Einbindung
über ihre Zukunft entscheiden.
4.8 Den Schutz der Versammlungsfreiheit und die Beendigung der Kriminalisierung
palästinasolidarischer Proteste in Deutschland, um den zivilgesellschaftlichen
Handlungsraum wieder zu öffnen.
4.9 Die Freilassung aller willkürlich inhaftierten palästinensischen Gefangenen
und eine unabhängige Untersuchung der Berichte über Folter und Misshandlungen in
israelischen Haftanstalten.
4.10 Die Förderung einer differenzierten Bildungs- und Aufklärungsarbeit, die
die historischen und aktuellen Kontexte des Zionismus als jüdische
Nationalbewegung sowie die Geschichte des Antisemitismus vermittelt. Es muss
weiterhin konsequent über Antisemitismus aufgeklärt und jüdisches Leben
geschützt werden, während gleichzeitig der Raum für legitime, nicht-
antisemitische Kritik an Nationalismus, Siedlerkolonialismus und postkolonialen
Machtverhältnissen gewahrt bleibt.
4.11 Die sofortige Aussetzung des EU-Israel-Assoziierungsabkommens, solange die
israelische Regierung gegen die in Artikel 2 festgeschriebene Achtung der
Menschenrechte verstößt.
4.12 Die pauschale Sanktionierung von BDS-Sympathien als Antisemitismus über
kommunale Beschlüsse, Förderausschluss-Klauseln und IHRA-Bezüge in
Förderbescheiden lehnen wir ab. Wir fordern eine grundrechtskonforme,
kontextuelle Prüfung antisemitischer Inhalte gemäß Art. 5 GG, wie sie das
Bundesverwaltungsgericht in Urteilen seit 2022 zum BDS-Beschluss von 2019
mehrfach angemahnt hat.
4.13 Wir fordern die Bundesregierung auf, Palästina als Staat in den Grenzen vom
4. Juni 1967 mit Ostjerusalem als Hauptstadt unverzüglich und bedingungslos
anzuerkennen, in Konsequenz der ICJ-Gutachten vom 19.7.2024 zu den Rechtsfolgen
der israelischen Besatzung und im Anschluss an die Anerkennungswelle 2024/25
(Spanien, Irland, Norwegen, Slowenien, Frankreich, Belgien, Luxemburg, Malta,
UK).
4.14 Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich uneingeschränkt zu ihrer
Verpflichtung aus Art. 86 ff. Rom-Statut zu bekennen und die ICC-Haftbefehle vom
21.11.2024 gegen Benjamin Netanyahu und Yoav Gallant im Falle einer Einreise
nach Deutschland zu vollstrecken. Wir lehnen jedes Lavieren wie das von
Bundeskanzler Merz im Februar/März 2025 angedeutete „Gastrecht für Netanyahu"
entschieden ab. Wir verurteilen die Trump-Sanktionen gegen ICC-Ankläger Karim
Khan (Executive Order 14203 vom 6.2.2025) und gegen Francesca Albanese
(9.7.2025) und fordern aktive deutsche und europäische Solidarität mit dem ICC.
4.15 Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem ICJ-Verfahren Südafrika ./.
Israel (Application No. 192) als Drittstaat nach Art. 63 ICJ-Statut beizutreten
— wie es bereits Spanien, Irland, Belgien, die Niederlande, Island, Mexiko,
Kolumbien, Türkei, Chile, Brasilien und weitere getan haben (Stand März 2026).
Die deutsche Verweigerungshaltung ist mit Albaneses Befund einer
„Drittstaatenkomplizenschaft" (A/80/492 vom 20.10.2025) nicht vereinbar.
4.16 Die bedingungslose und unverzügliche Freilassung aller noch in Gaza
festgehaltenen Geiseln (lebend und tot) ist eine eigenständige humanitäre und
politische Forderung, die nicht mit der Forderung eines israelischen Rückzugs
verrechnet werden darf. Hamas und alle anderen bewaffneten Fraktionen müssen
sich entwaffnen und aus jeder politisch-militärischen Rolle in Gaza
zurückziehen, wie es der ICC-Haftbefehl gegen Mohammed Deif vom 21.11.2024
(zurückgenommen Februar 2025 nach bestätigtem Tod) wegen Mord, Ausrottung,
Folter, Vergewaltigung und Geiselnahme rechtlich begründet.
4.17 Im Rahmen einer systematischen Auseinandersetzung mit Bildungsarbeit über
die SWANA-Region fordern wir die Grünen Jugend auf, für ihre Bildungsarbeit
folgende thematische Schwerpunkte als orientierende, flexibel erweiterbare zu
setzen:
(1) wissenschaftliche Antisemitismusforschung (Holz, Salzborn, Schwarz-Friesel,
Schüler-Springorum, Bergmann, Ullrich, Brumlik, Benz) systematisch zu vermitteln
und nicht durch Praxis-Definitionen zu ersetzen,
(2) postkoloniale und materialistisch-feministische Theorie (Said, Massad,
Mbembe, Federici, Bhattacharya, Achcar, Hanieh, Butler) als Grundlage zu nutzen
und
(3) konkrete Bildungsbausteine zu Iran (Frauenrevolution), Kurdistan/Rojava,
Jemen, Syrien, Palästina, Israel und Türkei zu entwickeln. Wir laden Akteurinnen
aus diesen Bewegungen — insbesondere SWANA-Diaspora-Aktivistinnen — zur
Mitgestaltung ein.
4.18 Die sofortige Aussetzung der Zusammenarbeit mit Organisationen oder
Bündnissen, falls diese Antisemitismus Aufweisen und/oder Antisemitische
Handlungen tolerieren.
Wir verstehen mit Joseph Massad (The Persistence of the Palestinian Question,
Routledge 2006), dass die „Palästina-Frage" und die „Juden-Frage" gemeinsam aus
dem europäischen Antisemitismus und Kolonialismus hervorgegangen sind. Eine
Lösung ist nur möglich, wenn Antisemitismus, Kolonialismus und Rassismus
gemeinsam überwunden werden — nicht in einer Konkurrenz der Opfererzählungen,
sondern in einer gemeinsamen emanzipatorischen Perspektive.
Begründung
2.1.
Der Konflikt ist deshalb so schmerzhaft, weil zwei nationale Identitäten auf demselben Boden um ihre Existenz ringen. Die Verbindung aus historischen Traumata, wie der Shoah und der Nakba, sowie das tägliche Erleben von Gewalt führen zu einer tiefen gegenseitigen Entfremdung und existenzieller Angst auf beiden Seiten.
2.2.
Die Hamas ist eine islamistische Terrororganisation, deren Gewalt und Brutalität sich gegen grundlegende Prinzipien von Menschlichkeit und Völkerrecht richten und auch das Leid der palästinensischen Bevölkerung verschärfen. Die gezielte Ermordung und Verschleppung von Hunderten Zivilisten sowie der Einsatz massiver Gewalt gegen Unschuldige machen diesen Angriff zu einem Akt des Terrors, der durch kein politisches Ziel völkerrechtlich zu rechtfertigen ist. Da die Taten bewusst darauf ausgelegt waren, maximale zivile Opfer zu fordern und eine ganze Gesellschaft zu traumatisieren, widersprechen sie allen universellen Menschenrechten.
2.3.
Die Shoah markiert als systematischer Völkermord einen beispiellosen Zivilisationsbruch. Dieser bildete die historische Grundlage für das moderne Verständnis der Menschenrechte. Aus der Verantwortung Deutschlands ergibt sich die dauerhafte Verpflichtung, Diskriminierung und Verfolgung entschlossen entgegenzutreten. Die universelle Geltung des Völkerrechts muss weltweit verteidigt werden, um die Würde jedes einzelnen Menschen zu bewahren.
2.4.
Die staatliche Souveränität Israels ist eine völkerrechtliche Tatsache, die auf der Drei-Elemente-Lehre sowie der UN-Charta basiert. Diese rechtliche Stellung ist jedoch kein statischer Freibrief, sondern bleibt an klare internationale Bedingungen geknüpft. Das Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 der UN-Charta steht unter dem Primat des humanitären Völkerrechts. Jede militärische Handlung muss zwingend die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit wahren und den Schutz der Zivilbevölkerung garantieren. Verstöße gegen diese Normen führen unmittelbar zum Verlust der völkerrechtlichen Legitimität. Die internationale Legitimität Israels stützt sich maßgeblich auf den Konsens der Grenzen von 1967. Die Anerkennung durch 157 Staaten verdeutlicht, dass Souveränität nicht in einem territorialen Vakuum existiert. Jede Ausdehnung über diese Linien hinaus ohne bilaterale Vereinbarung wird als völkerrechtswidrige Besatzung eingestuft. Die Einordnung des Existenzrechts als politischer Begriff unterstreicht dessen Funktion als diplomatisches Werkzeug. Letztlich ist die staatliche Verankerung Israels untrennbar mit der Verpflichtung verbunden, eine regelbasierte Weltordnung zu wahren. Ein dauerhafter Frieden lässt sich nur durch die Achtung des Völkerrechts und den Verzicht auf einseitige Gebietsansprüche erreichen.
2.5.
Das Recht auf Selbstverteidigung ist kein Freibrief. Es steht unter dem Vorbehalt des humanitären Völkerrechts. Maßnahmen, die Zivilist*innen unverhältnismäßig treffen, verletzen das Prinzip der Unterscheidung zwischen Kombattanten und Unbeteiligten. Militärische Notwendigkeit darf ethische und rechtliche Grundstandards niemals außer Kraft setzen.Ein dauerhafter Frieden erfordert die Auseinandersetzung mit der Nakba von 1948. Die Flucht und Vertreibung von über 700.000 Palästinenser*innen ist eine historische Tatsache, deren Folgen bis in die Gegenwart reichen. Ohne die Anerkennung dieser Entwurzelung und der daraus resultierenden Diskriminierung bleibt die Analyse des Konflikts einseitig und unvollständig. Menschliches Leid ist universell und darf nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Die Empathie für eine Seite darf nicht die Blindheit gegenüber dem Schmerz der anderen bedeuten. Eine gerechte Lösung verlangt, die historische und aktuelle Gewaltspirale zu durchbrechen, indem die Traumata beider Völker gesehen und als Ausgangspunkt für einen Dialog gewürdigt werden.
2.6.
Die vorliegende Positionierung basiert auf der strikten Unterscheidung zwischen dem legitimen Recht eines Staates auf Selbstverteidigung und den universellen Grenzen des humanitären Völkerrechts. Während das Massaker der Hamas als terroristischer Akt völkerrechtlich und moralisch geächtet ist, entbindet dies die Gegenreaktion nicht von der Einhaltung der Genfer Konventionen. Die Einstufung der Situation als Apartheid oder kollektive Bestrafung ist dabei keine rein politische Rhetorik, sondern das Ergebnis detaillierter juristischer Prüfungen durch internationale Experten und Organisationen. Diese weisen darauf hin, dass die systematische Fragmentierung des palästinensischen Gebiets, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Duldung von Siedlergewalt ein strukturelles Unterdrückungssystem bilden, das dem Völkerrecht widerspricht.Internationale Organisationen stufen die systematische Ungleichbehandlung der Palästinenser*innen im besetzten Westjordanland und Ostjerusalem als Apartheid ein. Berichte von UN-Gremien, Amnesty International, Human Rights Watch und B’Tselem weisen auf genozidale Merkmale in Gaza und systematische Kriegsverbrechen hin.
2.7.
B'Tselem, die größte Menschenrechtsorganisation in Israel, spricht in einem Report, der im Juli veröffentlicht worden ist, von „Our Genocide“. In dem Report heißt es, dass sich die Haltung der israelischen Regierung seit dem 07. Oktober gegenüber den Palästinenser*innen fundamental geändert hat und der Genozid im Kontext eines über 75 jahrelangen Besatzungs- und Apartheidsregimes betrachtet werden muss. Ebenso darf die seit Jahren eskalierende Gewalt gegenüber den Palästinenser*innen im besetzten Westjordanland und Ostjerusalem nicht negiert werden. Nach UN-Schätzungen wurden seit Oktober 2023 zehntausende Menschen getötet und Hunderttausende verletzt. In Gaza herrscht eine akute Hungersnot und das Gesundheitssystem ist kollabiert. Die Blockade humanitärer Hilfe und das fortgesetzte Bombardement verletzen elementare Prinzipien des humanitären Völkerrechts. Die Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht durch Israel ist zwar völkerrechtlich legitim, die Legitimität der Handlungen, welche die Vernichtung der Hamas zum Ziel haben sollten, wird jedoch nach den Maßstäben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beurteilt. Jene Verhältnismäßigkeit ist nach Prof. Dr. Kai Ambos, Professor für Straf- und Völkerrecht, und Prof. Dr. Stefanie Bock, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsvergleichung, längst nicht mehr gegeben. Es besteht daher der Vorwurf, dass Israel Schutzbehauptungen für das Vorgehen in Gaza aufstellt, um unter Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht zu handeln. Das Vorgehen der israelischen Armee, auf Geheiß der rechtsextremen Regierung Israels, im Gazastreifen erfüllt nach Einschätzung des IGH, führender Genozidforschender und der UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese zentrale Kriterien des Völkermords gemäß der UN-Konvention: systematische Tötung, massive Vertreibungen, gezielte Vernichtung der zivilen Infrastruktur, bewusste Erzeugung von Hunger und Krankheit sowie die Verhinderung humanitärer Hilfe. Eine Kommission der UN bestätigt das. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat wiederholt festgestellt, dass eine reale und unmittelbare Gefahr für die Existenz der palästinensischen Bevölkerung in Gaza besteht und „katastrophale“ Lebensbedingungen herrschen, die durch israelische Handlungen wie kollektive Bestrafung, Vertreibung und gezielte Angriffe auf Zivilist*innen fortlaufend verschlimmert wurden. Die Berichte von der UN-Sonderberichterstatterin Albanese zeigen, dass diese Gräueltaten Teil jahrzehntelanger politischer Vertreibung sind, die sich zu gezielter Eliminierung und existenzieller Vernichtung ausgeweitet haben, unterstützt durch gezielte Zerstörung, wirtschaftliche Blockade und systematisches Aushungern. Untersuchungen von Genozidforscher*innen belegen, dass sowohl Mittel (Waffengewalt, Infrastrukturzerstörung, Aussetzung medizinischer und humanitärer Versorgung) als auch erklärter Vorsatz (zahlreiche öffentliche Stellungnahmen, gezielte Vertreibungspolitik) klar auf das Ziel abzielen, die palästinensische Bevölkerung als Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten. Expertengremien (u.a. IAGS) und internationale Ermittlungen gelangen zu dem Ergebnis, dass der Völkermordtatbestand in Gaza erfüllt ist und die internationale Gemeinschaft ihrer Pflicht zum Schutz der bedrohten Bevölkerung nachkommen muss.
(15) July 2025
(23) Genozid in Gaza?
2.8.
In seinem Kern ist der Trump-Plan kein Plan für Frieden, sondern ein Versuch, die Realität der Besatzung und des Kolonialismus zu festigen und international salonfähig zu machen. Die verabschiedete UN-Resolution 2803 des Security Council von November 2025, stellt keine Legitimation dar, sondern die Internationalisierung und Institutionalisierung kolonialer und repressiver Politik, die den Prinzipien von Gerechtigkeit, Selbstbestimmung und Menschenrechten widerspricht. (8)
2.9.
Human Rights Watch beurteilt dieses Vorgehen als gezielte, systematische Vertreibung und sieht deutliche Hinweise auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Diese Gewalt dient nach Einschätzung der UN explizit der Durchsetzung von Landnahme, der Vertreibung palästinensischer Gemeinden und der Ausweitung illegaler Außenposten und Siedlungen, was zu tausendfacher Zerstörung von Häusern, brennenden Dörfern und massiver Entrechtung führt. Die internationale Gemeinschaft, darunter der Internationale Gerichtshof und die UN-Generalversammlung, hat wiederholt klargestellt, dass alle israelischen Siedlungen im besetzten Gebiet, ausdrücklich einschließlich Ostjerusalems, völkerrechtswidrig sind, gegen die Vierte Genfer Konvention verstoßen und als Teil einer rechtswidrigen Besatzung und Annexion beendet sowie vollständig geräumt werden müssen.
2.10.
Internationale Organisationen wie Amnesty International, Human Rights Watch und Medico International dokumentieren überzeugend, dass palästinensische Häftlinge systematischer Misshandlung, Folter und willkürlicher Inhaftierung ausgesetzt sind. Seit Oktober 2023 sollen nach Schätzungen von Menschenrechtsgruppen über 70 Gefangene in israelischem Gewahrsam ums Leben gekommen sein.
2.11.
Die Eskalation des Konflikts hat zu einer erweiterten israelischen Bodenoffensive im Südlibanon geführt. Israel verfolgt dabei das strategische Ziel, dauerhafte militärische Kontrolle über das Gebiet südlich des Litani-Flusses zu erlangen und dieses in eine „permanente Sicherheitslinie“ umzuwandeln. Die israelische Regierung ordnete die Beschleunigung von Hauszerstörungen in Grenzdörfern an und verwies explizit auf militärische Vorgehensweisen, die zuvor im Gazastreifen (z. B. in Beit Hanoun und Rafah) angewendet wurden. Dieser Ansatz, der als „Gaza-Modell“ bezeichnet wird, beinhaltet die weitreichende Zerstörung strategischer und ziviler Infrastruktur, einschließlich aller Brücken über den Litani sowie Schulen und Gesundheitszentren. Human Rights Watch (HRW) warnt, dass die Maßnahmen, zu denen auch umfassende Evakuierungsaufforderungen für südliche Regionen und Vororte Beiruts zählen, Kriegsverbrechen wie Zwangsumsiedlung und mutwillige Zerstörung darstellen könnten. Über eine Million Menschen wurden durch die Kämpfe vertrieben, und israelische Beamte haben angekündigt, dass Hunderttausende schiitischer Anwohner die Rückkehr in ihre Heimat verwehrt bleiben wird, solange die Sicherheit Nordisraels nicht gewährleistet ist.
(37) Israelische Regierung kündigt verstärkte Gräueltaten im Libanon an | Human Rights Watch
2.12.
Die Verurteilung von Antisemitismus und religiösem Extremismus ist völkerrechtlich und grundgesetzlich verankert. Gleichzeitig betonen internationale Beobachter, dass die Einschränkung der Versammlungsfreiheit und die pauschale Kriminalisierung von Protesten gegen die Situation in Gaza rechtsstaatliche Prinzipien gefährden. Die Kritik richtet sich gegen eine Praxis, bei der legitime Kritik an staatlichem Handeln oder die Forderung nach Selbstbestimmung mit dem Schüren von Hass gleichgesetzt wird. Dies führt zu einer Stigmatisierung ganzer Bevölkerungsgruppen und untergräbt den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die steigende Repression zeigt sich auch in dem CIVICUS-Bericht 2025, der die zivilgesellschaftlichen Handlungsräume als „beschränkt" und damit auf der 3. von 5 Stufen eingestuft hat. Diese Einschätzung markiert einen starken Rückschritt, noch 2017 wurde der Zustand der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Deutschland als „offen“ (Stufe 1) beschrieben.
2.13.
Antisemitismus ist keine bloße Form von Vorurteil, sondern eine strukturelle Ideologie, die weltweit zur Entmenschlichung und Vernichtung jüdischen Lebens geführt hat. Die Bekämpfung dieses Systems ist eine völkerrechtliche und moralische Verpflichtung, die keine Relativierung zulässt. Die Einordnung als historisch gewachsenes Unterdrückungssystem stützt sich auf die Erkenntnisse internationaler Institutionen, die Antisemitismus als eine globale Bedrohung für demokratische Grundwerte definieren.
2.14.
Die Unterscheidung zwischen der Kritik an einer politischen Ideologie (Zionismus) und der Feindschaft gegenüber einer religiösen oder ethnischen Gruppe (Antisemitismus) ist für einen sachlichen Diskurs fundamental. Während der Zionismus historisch als emanzipatorische Nationalbewegung zur Selbstbestimmung des jüdischen Volkes entstand, unterliegt er wie jede Nationalbewegung einer kritischen Analyse, sobald er in exklusiven Nationalismus umschlägt, der die Rechte anderer Gruppen einschränkt. Die Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus (JDA) dient hierbei als entscheidendes Korrektiv zur Identifizierung von Antisemitismus, ohne legitime politische Kritik an staatlichem Handeln oder ideologischen Konzepten zu unterdrücken. Sie stellt klar, dass Kritik an Israel, die sich auf völkerrechtliche Prinzipien oder den Widerstand gegen systematische Ungleichheit stützt, nicht per se antisemitisch ist. Diese Differenzierung ermöglicht es, sowohl gegen die Unterdrückung von Palästinenser*innen einzutreten als auch die Sicherheit und Würde jüdischen Lebens bedingungslos zu verteidigen. Jüdinnen*Juden wurde über Jahrhunderte unermessliches Leid zugefügt, von Pogromen bis zur Shoah. Die Shoah, der industriell organisierte Genozid an sechs Millionen europäischen Jüdinnen, prägt bis heute das kollektive Gedächtnis in Deutschland und weltweit. Das Vermächtnis Deutschlands als Täternation verpflichtet uns zur Wahrung der universellen Menschenrechte, die als Lektion aus dem Nationalsozialismus in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergeschrieben wurden und durch das Völkerrecht gewahrt werden sollen. Daraus ergibt sich ständige und andauernde Aufgabe Antisemitismus zu verurteilen und zu vermeiden Gleichzeitig muss anerkannt werden, dass die Gründung des Staates Israel 1948 auch mit der Nakba einherging, der gewaltsamen Vertreibung und Entrechtung von über 700.000 Palästinenser*innen. Das Leid dieser Menschen und die historische wie aktuelle Kontinuität von Gewalt und Diskriminierung sind ebenfalls Teil der Geschichte, die nicht gegeneinander aufgerechnet oder relativiert werden dürfen. Eine gerechte und friedliche Lösung erfordert die Anerkennung der Leiden beider Seiten, ohne den Zivilisationsbruch der Shoah und das historische Trauma der Jüdinnen*Juden zu relativieren.
